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jenigen Abgaben und Leistungen zu übernehmen, welche nach der Ver-
fassung oder Ortsobservanz solchen Mitgliedern der Gemeinde obliegen,
a4 ach Maßgabe ihrer Besitz= und sonstigen Verhältnisse beizu-
en sind; »
2) 8 neuen Ansiedler müssen, wenn durch ihren Hinzutritt dem Gemeinde-,
Kirchen-, Schul= oder sonstigen Verbande besondere Unbosten oder Lasten
entstehen, auch diese tragen.
. 27.
Die Gründung einer neuen Ansiedlung (F. 25. Nr. 1.) innerhalb einer
städtischen oder ländlichen Feldmark kann untersagt werden, wenn davon Ge-
fahr für das Gemeinwesen zu besorgen und die polizeiliche Beaufsichtigung mit
ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies ist besonders in dem Falle
anzunehmen, wenn die neue Ansiedlung von andern bewohnten Orten erheblich
enffernt, oder sonst unpassend belegen ist, und zugleich ihrem Besitzer die Mittel
nicht gewährt, sich davon als Ackerwirth, als Gärtner oder vermittelst eines
mit dem Grundstücke zu verbindenden Gewerbebetriebes, z. B. durch Anlage
eines Mühlenwerks, einer Fabrik oder eines Holzplatzes, gelöskhedi zu ernähren.
Insonderheit ist notorisch unvermögenden oder bescholtenen Personen in
solchem Falle die Ansiedlung in der Regel zu versagen.
S. 28.
In den Fällen des F. 27. hat die Behörde zu erwägen, ob durch die
neue Ansiedlung die benachbarten Gemeinden, Forst= und Gutsbesitzer benach-
theiligt werden können. In diesem Falle sind dieselben vor Gestattung der
Ansiedlung mit ihrer Erklärung zu hören.
§. 29.
Ueber die Gestattung oder Versagung der neuen Ansiedlung hat auch in
dem Falle, wenn von der Ortsobrigkeit, der Gemeinde oder den Nachbarn der-
selben widersprochen wird, der Landrath oder der Magistrat C. 8.) zu entschei-
den. Gegen diese Entscheidung sieht den Betheiligten innerhalb einer zehn-
tägigen Frist der Rekurs an die Regierung, und zwar mit suspensiver Wirkung
offen. Eine weitere Berufung findet dagegen nicht Statt.
S. 30.
Wer ohne solche Genehmigung (6. 29.) eine neue Ansiedlung (G. 25.
Nr. 1.), gründet, kann von der Behörde zur Wegschaffung derselben angehal-
ten werden.
g. 31.
Wer eine Kolonie auf seinem Grundstücke anlegen und dasselbe zu die-
sem Zweck zerstückeln will, hat vor der Ausführung einen Plan dem Landrath
vorzulegen und darin nachzuweisen, in welcher Weise die Gemeinde-, Kirchen-
und Schulverhältnisse der neuen Ortschaft, sowie deren Verhältnisse zur Gerichts-
und Polizeiverwaltung angemessen geordnet und sichergestellt werden sollen.
(Nr. 2635.) §. 32.