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werden, an welchem der Betrieb dieses Gewerbes von einer Person begonnen
wird, gegen die der Widerspruch hätte geltend gemacht werden können.
Ob eine Abgabe zu den aufgehobenen zu rechnen sei, ist in allen Landes-
theilen nach Inhalt der Verordnung vom 19. Februar 1832. (Gesetzsammlung
Seite 64.) zu beurtheilen.
g. 4.
Von den noch bestehenden Zwangs- und Bannrechten werden hierdurch
aufgehoben: ·
1) alle Zwangs= und Bannrechte, welche dem Fiskus, einer Kämmerei oder
Gemeinde innerhalb ihres Kommunalbezirkes, oder einer Korporation von
Gewerbetreibenden zustehen, oder von Einem dieser Berechtigten erst nach
dem 31. Dezember 1836. auf einen Anderen übergegangen sind;
2) alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der
Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist; und
3) sofern die Aufhebung nicht schon in Folge der Bestimmungen zu 1. und 2.
eintritt,
-a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brennereige-
rechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstärte
verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei dem Be-
rechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk
ausschließlich von demselben beziehen (der Mahlzwang, der Brannt-
weinzwang und der Brauzwang),
b) das städtischen Bäckern und Fleischern zustehende Recht, die Einwohner
der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen,
daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von
jenen ausschließlich entnehmen,
in allen zu 3. gedachten Fällen jedoch nur dann, wenn das Zwangsrecht nicht
auf einem Vertrage zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten beruht.
g. 5.
Diejenigen Zwangs= und Bannrechte, welche nicht durch die Bestimmun-
gen des §F. 4. aufgehoben sind, können von den Verpflichteten abgelöst werden,
wenn die Verpflicheung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation
als Solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distriktes vermöge ihres
Wohnsitzes obliegt. Dasselbe gilt von dem Rechte, den Inhaber einer Schank-
siätte zu zwingen, daß er das zu seinem Debit erforderliche Getränk aus einer
bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
Dem Berechtigten steht die Befugiis auf Ablösung anzutragen, nicht zu.
H.
In den bestehenden Vorschriften en der Regalien und Monopole des
Staats und den daraus entspringenden Beschränkungen des Betriebes einzelner
Ge-