— 45 —
F. 20.
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebe-
triebe in keiner Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Ver-
pflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, so weit
solche in der bestehenden staddtischen Verfassung begründet ist, wird durch gegen-
wärtiges Gesetz nichts geändert; die Exekution auf Erfüllung dieser Verpflich-
tung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden.
S. 21.
Wer wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, ins-
besondere wegen Meineids, Raubes, Diebstahls oder Betrugs verurtheilt worden,
bedarf zum Beginn eines jeden selbstständigen Gewerbebetriebes, derjenige aber,
welchem der Betrieb eines bestimmten Gewerbes durch richterliches Erkenntniß
intersagt worden ist, zum Beginn des selbsiständigen Betriebes eines anderen
verwandten Gewerbes, der besonderen Erlaubniß der Polizeiobrigkeit des Ortes.
Diese Erlaubniß ist zu versagen, wenn nach der Eigenthümlichkeit des Gewerbe-
betriebs und nach der Persönlichkeit des Antragenden ein Mißbrauch zu besorgen
ist, oder durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb der Zweck des Straferkennt-
nisses vereitelt werden würde.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ehefrauen solcher
Personen, ihre noch unter väterlicher Gewalt siehenden Kinder, ihre Dienstboten
und andere Mitglieder ihres Hausstandes.
g. 22.
Wer den selbststaͤndigen Betrieb eines Gewerbes anfangen will, muß
zuvor der Kommunalbehörde des Orts Anzeige davon machen.
Die Kommunalbehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich die
Polizeiobrigkeit ist, Letzterer mit ihren etwanigen Bemerkungen zuzustellen.
2
Die Polizeiobrigkeit hat zu prüfen, ob den in diesem Gesetze für den
selbstsländigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge-
werbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt ist.
Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die
Fortsetzung des Gewerbebetriebes mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aber
dem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
G. 21.
Ueber die Anmeldungen sind durch die Polizeiobrigkeit genaue Regisler
zu führen.
.
Beschwerden über die Untersagung des Gewerbebetriebes können nur bei
den Verwaltungsbehörden angebracht werden. Der Rechtsweg findet dagegen
nicht Statt.
(Nr. 2511.) 9. 26.