Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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F. 20. 
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebe- 
triebe in keiner Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Ver- 
pflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, so weit 
solche in der bestehenden staddtischen Verfassung begründet ist, wird durch gegen- 
wärtiges Gesetz nichts geändert; die Exekution auf Erfüllung dieser Verpflich- 
tung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden. 
S. 21. 
Wer wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, ins- 
besondere wegen Meineids, Raubes, Diebstahls oder Betrugs verurtheilt worden, 
bedarf zum Beginn eines jeden selbstständigen Gewerbebetriebes, derjenige aber, 
welchem der Betrieb eines bestimmten Gewerbes durch richterliches Erkenntniß 
intersagt worden ist, zum Beginn des selbsiständigen Betriebes eines anderen 
verwandten Gewerbes, der besonderen Erlaubniß der Polizeiobrigkeit des Ortes. 
Diese Erlaubniß ist zu versagen, wenn nach der Eigenthümlichkeit des Gewerbe- 
betriebs und nach der Persönlichkeit des Antragenden ein Mißbrauch zu besorgen 
ist, oder durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb der Zweck des Straferkennt- 
nisses vereitelt werden würde. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ehefrauen solcher 
Personen, ihre noch unter väterlicher Gewalt siehenden Kinder, ihre Dienstboten 
und andere Mitglieder ihres Hausstandes. 
g. 22. 
Wer den selbststaͤndigen Betrieb eines Gewerbes anfangen will, muß 
zuvor der Kommunalbehörde des Orts Anzeige davon machen. 
Die Kommunalbehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich die 
Polizeiobrigkeit ist, Letzterer mit ihren etwanigen Bemerkungen zuzustellen. 
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Die Polizeiobrigkeit hat zu prüfen, ob den in diesem Gesetze für den 
selbstsländigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge- 
werbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt ist. 
Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die 
Fortsetzung des Gewerbebetriebes mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aber 
dem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
G. 21. 
Ueber die Anmeldungen sind durch die Polizeiobrigkeit genaue Regisler 
zu führen. 
. 
Beschwerden über die Untersagung des Gewerbebetriebes können nur bei 
den Verwaltungsbehörden angebracht werden. Der Rechtsweg findet dagegen 
nicht Statt. 
(Nr. 2511.) 9. 26.
	        
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