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spielunternehmungen kann von der genehmigenden Behoͤrde den Umstaͤnden nach
eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei
Vermeidung des Erloͤschens der Genehmigung begonnen und ausgefuͤhrt, und
der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt,
so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben
ein ganzes Jahr verstreichen laͤßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlaͤngerung der Frist kann von der Behoͤrde bewilligt werden, so—
bald erhebliche Gruͤnde nicht entgegenstehen.
g. 67.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung G. 66.) seinen Gewerbe-
betrieb während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, so erlischt dieselbe.
. 68.
Auf die Inhaber der bereirs vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Ge-
setzes ertheilten Konzessionen finden die in den G. 606. und 67. bestimmten Fristen
ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage
der Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
S. 69.
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl
kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit unter-
sagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann, für den erweislichen wirklichen
Schaden, Ersatz geleistet werden.
. 70.
Die Bestimmung des F. 69. findet auch auf die zur Zeit der Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwen-
dung; doch entspringt aus der Untersagung der fernern Benutzung kein Anspruch
auf Entschädigung, wenn die früher ausdrücklich oder stillschweigend ertheilte
Konzession nach den bisher gültigen Gesetzen ohne Entschädigung hätte wider-
rufen werden können.
S. 71.
Die in den W. 12. bis 52. und §. 35. erwähnten Konzessionen, Appro-
bationen und Bestallungen können von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund
solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des In-
habers der Mangel der erforderlichen, und bei Ertheilung der Konzession u. s. w.
vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellet. Inwiefern durch die Handlungen
oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibr der richterlichen Beurtheilung
überlassen.
K. 72.
Die Gründe der beabsichtigten Zurücknahme der Konzession u. s. w.
G. /1.) sind dem Betheiligten bekannt zu machen und vollständig zu erörtern,
die