Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forsiwirthschaft oder der 
Fischerei in unmittelbarer Verbindung sieht, oder zu den Nebenbeschäfti- 
gungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit 
bewirkt wird, mit Ausschluß der Getränke; 
I) frische Lebensmittel aller Art. 
Jede Regierung hat unter Genehmigung der Ministerien ein Verzeich- 
niß der Gegenstände bekannt zu machen, welche hiernach oder nach Orts- 
Gewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt oder an gewissen Orten 
zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören. 
G. 79. 
Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochen- 
markten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Oauer des 
Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen nur 
dann fortbestehen, wenn ihre Beibehaltung in Rücksicht auf örtliche Gewohnhei- 
ten und Bedürfnisse von der Regierung genehmigt wird. 
g. 80. 
Gegenstande, welche an sich zum Marktverkehr gehören und von außerhalb 
zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markttagen an keinen andern, als an 
den für den Marki bestimmten, von der Ortsbehörde in genügendem Umfange 
anzuweisenden Plätzen, auch nicht vor oder in den Thoren gekauft werden. Nä- 
here Besiimmungen hierüber bleiben den einzelnen Marktordnungen vorbehalten. 
K. 81. 
Von der Besiimmung des F. 80. sind diesenigen Gegenstände ausgenom- 
men, welche täglich zum Verkauf in Hausern und auf den Straßen umhergetra- 
gen werden dürfen. (J. 86.) Auch bleibt der Verkauf aus besonderen Lokalen 
zulässig. 
X. 82. 
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im F. 78. benannten Gegensiänden 
auch Südfrüchte und ausländische Gewürze, ingleichen Fabrikate aller Art feil 
gehalten werden. 
S. 83. 
Der Verkauf von Getranken und zubereiteten Speisen zum Genuß auf 
der Stelle darf auf Jahrmärkten nur nach Maßgabe der örtlichen Gewohnheiten 
und Bedürfnisse gestattet werden. 
§. S84. 
In den Gränzen der Bestimmungen der G. 70. bis 83. kann die Polizei- 
Obrigkeit unter Genehmigung der Regierung die Marktordnung nach dem ört- 
lichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieren von gleichartigen 
Gegenständen den Platz, und für das Feilbieken im Umhertragen, mit oder ohne 
Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. 
K. 85.
	        
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