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2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forsiwirthschaft oder der
Fischerei in unmittelbarer Verbindung sieht, oder zu den Nebenbeschäfti-
gungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit
bewirkt wird, mit Ausschluß der Getränke;
I) frische Lebensmittel aller Art.
Jede Regierung hat unter Genehmigung der Ministerien ein Verzeich-
niß der Gegenstände bekannt zu machen, welche hiernach oder nach Orts-
Gewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt oder an gewissen Orten
zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
G. 79.
Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochen-
markten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Oauer des
Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen nur
dann fortbestehen, wenn ihre Beibehaltung in Rücksicht auf örtliche Gewohnhei-
ten und Bedürfnisse von der Regierung genehmigt wird.
g. 80.
Gegenstande, welche an sich zum Marktverkehr gehören und von außerhalb
zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markttagen an keinen andern, als an
den für den Marki bestimmten, von der Ortsbehörde in genügendem Umfange
anzuweisenden Plätzen, auch nicht vor oder in den Thoren gekauft werden. Nä-
here Besiimmungen hierüber bleiben den einzelnen Marktordnungen vorbehalten.
K. 81.
Von der Besiimmung des F. 80. sind diesenigen Gegenstände ausgenom-
men, welche täglich zum Verkauf in Hausern und auf den Straßen umhergetra-
gen werden dürfen. (J. 86.) Auch bleibt der Verkauf aus besonderen Lokalen
zulässig.
X. 82.
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im F. 78. benannten Gegensiänden
auch Südfrüchte und ausländische Gewürze, ingleichen Fabrikate aller Art feil
gehalten werden.
S. 83.
Der Verkauf von Getranken und zubereiteten Speisen zum Genuß auf
der Stelle darf auf Jahrmärkten nur nach Maßgabe der örtlichen Gewohnheiten
und Bedürfnisse gestattet werden.
§. S84.
In den Gränzen der Bestimmungen der G. 70. bis 83. kann die Polizei-
Obrigkeit unter Genehmigung der Regierung die Marktordnung nach dem ört-
lichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieren von gleichartigen
Gegenständen den Platz, und für das Feilbieken im Umhertragen, mit oder ohne
Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen.
K. 85.