Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 85. 
Die Bestimmungen der W. 76. 77. 79. 80. 81. und 84. finden auch 
auf diejenigen Märkte Anwendung, welche an einzelnen Orten bei besonderen 
Gelegenheiten oder für einzelne Gattungen von Gegenständen gehalten werden, 
z. B. Weihnachtsmärkte, Woll-, Vieh-, Butter-, Garn-, Leinwandmärkte u. d. m. 
Hinsichtlich der Gegenstände, welche auf dergleichen Märkten feil gehalten, 
und der Verkäufer, welche darauf zugelassen werden dürfen, bleibt es bei der 
bisherigen Observanz. Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der 
Regierung nach Vernehmung der Kommunalbehörde angeordnet werden. 
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Inwiefern solche Erzeugnisse, welche nach §. 78. Gegensiände des Wochen- 
markt-Verkehrs sind, auch außer der Marktzeit auf offener Straßc, oder in Fahr- 
zeugen auf öffentlichen Gewässern feil gehalten, oder zum Verkauf in Häusern 
umhergetragen werden dürfen, ist nach dem örtlichen Bedürfnisse und nach den 
Vorschriften für den Gewerbebetrieb im Umherziehen von der Ortspolizei-Obrig= 
keit zu bestimmen. 
§. 87. 
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrach- 
ten aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der 
Einzelnverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit isi jedoch nur unter den- 
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn 
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
Titel V. 
Taxen. 
g. 88. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet 
worden, kuͤnftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo solche gegenwaͤrtig bestehen, 
sind dieselben in einer von der Ortspolizei-Obrigkeit zu bestimmenden, höchstens 
einjährigen Frisi aufzuheben. 
§. 89. 
Brodraxen können an einzelnen Orten, wenn und so lange dies durch be- 
sondere Umstände gerechtfertigt erscheint, mir Genehmigung der Ministerien bei- 
behalten oder eingeführt werden. 
S. 90. 
Die Ortspolizei-Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker anzuhalten, monatlich 
die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren durch einen Anschlag 
im Verkaufslokal zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2541.) 10 6. 91.
	        
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