Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende 
schon fruͤher wegen eines solchen Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus- 
strafe verurtheilt worden ist. 
K. 173. 
Gewerbetreibende, welche zum Betriebe ihres Gewerbes einer besonderen 
polizeilichen Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) bedürfen, kön- 
nen der Befugniß zum selbsiständigen Betriebe ihres Gewerbes für immer oder 
auf Zeit verlustig erklärt werden, wenn sie wegen eines ihre Berufspflichten ver- 
letzenden Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe verurtheilt werden; 
es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn gegen sie wegen eines solchen 
Verbrechens schon früher auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist. 
Auch kann auf den Verlust jener Befugniß für immer oder auf Zeit er- 
kannt werden, wenn der Gewerbetreibende wegen eines Verbrechens, durch wel- 
ches er seine Berufspflichten verletzt hat, zu einer minder schweren Freiheitsstrafe, 
als Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe, verurtheilt wird, nachdem schon früher 
wegen eines solchen Verbrechens auf Freiheitsstrafe gegen ihn erkannt worden ist. 
. 174. 
Ist die polizeiliche Genehmigung zur Betreibung des Gewerbes durch 
Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit bedingt, oder der Gewerbetreibende zur Be- 
treibung seines Geschäftes von der Obrigkeit besonders verpflichtet worden, so 
muß auf Verlust der Befugniß zum selbsiständigen Betriebe des Gewerbes für 
immer erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende wegen eines von ehrloser 
Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineides, Raubes, 
Diebstahls oder Betrugs verurtheilt wird. 
&. 176. 
Inwiefern Vergehen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten 
außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach 
den darüber bestehenden Verordnungen zu beurtheilen. 
§. 176. 
Wer ohne vorgängige Anmeldung, oder nach erfolgter Untersagung ein 
Gewerbe beginnt oder fortsetzt, hat, insofern nicht die sirengeren Strafen der 
G. 177. 178. und 180. eintreten, eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder 
im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Diese Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das Vergehen eine Steuer- 
defraudationsstrafe nach sich zieht. 
. 177. 
Wer den selbsiständigen Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginne eine 
besondere polizeiliche Genehmigung C(Konzession, Approbation, Bestallung) erfor- 
derlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, 
(Nr. 2541.) 125 oder
	        
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