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Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Arbeiter, welche bei Berg-
und Hürtenwerken, Landstraßen, Eisenbahnen, Festungsbauten und andern öffent-
lichen Anlagen beschäftigt sind.
. 183.
Die Bildung von Verbindungen unter Fabrikarbeitern, Gesellen, Gehuͤl-
fen oder Lehrlingen ohne polizeiliche Erlaubniß ist, sofern nach den Kriminal-
Gesetzen keine haͤrtere Strafe eintritt, an den Stiftern und Vorstehern mit
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefaͤngniß bis zu vier Wochen, an den
uͤbrigen Theilnehmern mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefaͤngniß
bis zu vierzehn Tagen zu ahnden.
K. 184.
Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche ohne gesetzliche Gründe
eigenmächtig die Arbeit verlassen, oder ihren Verrichtungen sich entziehen, oder
sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen,
sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen zu bestrafen.
K. 185.
Lehrherren, welche ihre Mflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge
gröblich vernachlässigen, sind mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder im
Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen.
G. 186.
Gewerbetreibende, welche die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder
genehmigten Taxen überschreiten, haben Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder
im Unvermögensfalle verhaltnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
Machen sie nach vorgängiger zweimaliger Verurtheilung wegen solcher
Vergehen sich eines Vergehens dieser Art von Neuem schuldig, so kann zu-
gleich auf den Verlust der Befugniß zur selbstständigen Betreibung ihres Ge-
werbes für immer oder auf Zeit erkannt werden.
K. 187.
Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen wegen des Marktver-
kehrs sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern, oder im Unvermogenzfalle
mit verhältnißmäßiger Gefängnißsirafe zu belegen.
g. 188.
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetrei-
benden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so ist die Strafe zu-
nächst gegen den Stellvertreter festzusetzen; ist die Uebertretung mit Vorwissen
des Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe.
Kann gegen den Stellvertreter die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, so bleibt
der Polizeibehörde überlassen, nach ihrem Ermessen die Geldstrafe von dem
Vertretenen, welcher dafür subsidiarisch verhaftet ist, einziehen, oder statt dessen
(Nr. 2341.) und