Schlußbe-
stimmung.
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und mit Verzichtung hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geld-
buße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Stellvertreter vollstrecken zu lassen.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell-
vertreter begangenen Uebertretung Statt, wenn diese mit Vorwissen des Vertre-
tenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei
Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu
entlassen.
G. 189.
Als Strafe kann der Verlust der Befugniß zum selbsiständigen Gewerbe-
betriebe, für immer oder auf Zeit, nur vom Richter ausgesprochen werden, so-
weit es sich nicht von Steuervergehen handelt, in Ansehung deren es bei den
bestehenden Vorschriften verbleibt.
In Ansehung der Kompetenz der Behörden zur Untersuchung und Be-
strafung der Verbrechen und Vergehen der Gewerbetreibenden bewendet es bei
der bestehenden Verfassung; in der Rheinprovinz sind jedoch die Polizeigerichte
befugt, auf Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen zu erkennen.
K. 190.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, insbesondere auch diejenigen,
durch welche in einzelnen Landestheilen die Juden in der Betreibung stehender
Gewerbe seither beschränkt waren, werden hierdurch außer Kraft gesetzt, soweit
auf bisherige Vorschrifken nicht ausdrücklich hingewiesen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Graf v. Arnim. Flottwell. Uhden.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Fr. 2542.)