— 80 —
S. 5.
Eine Ausnahme hiervon G. 4.) findet Statt in Ansehung derjenigen,
nach §. 3. der Gewerbeordnung vorerst noch ferner zu leistenden Abgaben,
welche auf Gewerbeberechtigungen ruhen, mit denen das Recht zur Untersagung
oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes verbunden war.
Der Anspruch auf die Entschädigung für die Berechtigung zur Erhebung von
Abgaben dieser Art muß bis zum Schlusse des Jahres 1849. bei der Regierung
schriftlich angemeldet werden; kommt jedoch die Abgabe schon früher in Weg-
fall, so muß die Anmeldung binnen Jahresfrist nach dem Wegfall erfolgen.
§. 6.
Werden die Entschadigungsansprüche innerhalb der in den W. 4. und 5.
bestimmten Fristen bei der Regierung nicht schriftlich angemelder, so gehen die
Berechtigten ihrer Ansprüche von selbst verlustig. Es können jedoch die im
G. 39. bezeichneten Interessenten den Entschädigungsanspruch noch während
einer anderweiten präklusivischen Frist von drei Monaten durch schriftliche An-
meldung bei der Regierung geltend machen. Auf einen nach Befriedigung die-
ser Inceressenten etwa verbleibenden Ueberschuß kann aber der Berechtigte,
welcher die Anmeldung versäumt hat, keinen Anspruch machen.
S. 7.
B. Ermitte- Als Maßstab der Entschäbigung für die aufgehobenen ausschließlichen
ling, D#e Gewerbeberechtigungen C. 1. der allgemeinen Gewerbeordnung) gilt derjenige
habegung. *. Werth, welchen die Berechtigung zur Zeit der Aufhebung gehabt hat. Der
soleiutce Werth wird für jede einzelne in einem Orte oder Distrikte vorkommende Gat-
Lewere. tung dieser Berechtigungen besonders ermittelt.
gungen. . 8
a) in Be- . D.
giun auf Zum Anhalt bei dieser Ermittelung dient zunächsi der Durchschnitt der
werbe. Preise, welche bei Veraͤußerungen gezahlt, bei Erbtheilungen angenommen, so-
wie bei Verpachtungen, den Pachtbetrag nach Abzug der Lasien zu Kapital be-
rechnet, erlangt worden sind.
Dabei ist jedoch, wenn die Berechtigung in Verbindung mit Grundstücken,
Geräthschaften oder anderen Gegensiänden überlassen worden, der Werth dieser
verschiedenen Gegensiände in Abzug zu bringen. In gleicher Weise isi, wenn
die Gewerbeberechtigung als Realrecht forkdauert (. 65. der Gewerbeordnung),
zu berücksichtigen, welchen Werth dieselbe als Realrecht behält.
C. 9.
Wenn in einem längeren Zeitraum keine Verdußerungen, Erbtheilungen
oder Verpachtungen vorgekommen sind, oder wenn solche keinen genügenden
Anhalt gewähren, so ist der Werth oder Reinertrag der aufgehobenen aus-
schließlichen Berechtigung mit Hülfe der Stenerregister oder auf andere Weise
zu