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g. 27.
Diese Rente (6. 26.) wird, soweit nicht der §. 28. eine Ausnahme ent-
halt, vom Tage der Verkündigung der Gewerbeordnung an geleistet und aus der
Staatskasse gewährt.
. 28.
Für solche Abgaben, welche auf Gewerbeberechtigungen ruhen, mit denen
das Recht zur Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden
Gewerbes verbunden war, wird die Entschädigungsrente (G. 26.) erst von dem
Tage des Wegfalls der Abgaben C. Z. der allgemeinen Gewerbeordnung) an
geleistet und von den #n F. 13. bezeichneten Gewerbetreibenden, sowie von der
Gemeinde oder dem Distrikte, wo die ausschließliche Gewerbeberechtigung bestand,
gemeinschaftlich aufgebracht.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung wird das Beitragsverhältniß
nach Vorschrift des §. 19. festgesetzt. Oabei ist zugleich Anordnung zu treffen,
wie die Entschädigungsrenten, worüber nach F. 11. den Berechtigten Anerkennt-
nisse ertheilt werden, ohne erhebliche Belästigung der Betheiligten in kürzester
Zeit zu tilgen sind.
g. 29.
Zur Feststellung der Entschädigung für den aufgehobenen Mahlzwang 3) fürdie auf-
C. 4. zu 3. der Allgemeinen Gewerbeordnung) hat zuvörderst der Berechtigte Ebobemen.
den Umfang seines Zwangsbezirkes der Regierung nachzuweisen. Sodann ist 2“
die Einwohnerzahl dieses Zwangsbezirkes nach den letzten, vor Publikation der ) für den
Allgemeinen Gewerbeordnung aufgenommenen statistischen Tabellen zu ermitteln Mahlzwang,
und der durch die Aufhebung des Mahlzwangs für den Berechtigten entstehende
Verlust zu einer halben Metze Roggen für jeden Kopf dieser Einwohnerzahl
anzunehmen. Das hiernach sich ergebende Roggenquantum ist nach dem Ourch-
schnitte der Marktpreise der nächsien Marktstadt aus den Jahren 1815. bis
1844. als Jahresrente in Gelde zu berechnen, deren fünf= und zwanzigfacher
Betrag die Normalemschädigung bildet.
F. 30.
Die nach F. 29. angelegte Berechnung ist durch den Landrath dem Be-
rechtigten vorzulegen. Dieser hat binnen drei Monaten, vom Tage der Vor-
legung an, dem Landrathe schriftlich oder zum Protokoll zu erkläaren, ob er die
Berechnung als richtig anerkennt und sich mit der ihm danach zukommenden
Normalentschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche be-
gnügen will. Erklärt der Berechtigte innerhalb dieser Frist unter Verzicht-
leistung auf alle weiteren Ansprüche zur Annahme der Normalentschädigung
sich bereit, so ist ihm solche sofort aus der Staatskasse auszuzahlen. Giebt derselbe
innerhalb der gedachten Frist keine Erklärung ab, so wird angenommen, daß
er die Berechnung als richtig anerkenne und unter Verzichtleistung auf alle
(Fr. 2542.) weiteren