Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 27. 
Diese Rente (6. 26.) wird, soweit nicht der §. 28. eine Ausnahme ent- 
halt, vom Tage der Verkündigung der Gewerbeordnung an geleistet und aus der 
Staatskasse gewährt. 
. 28. 
Für solche Abgaben, welche auf Gewerbeberechtigungen ruhen, mit denen 
das Recht zur Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden 
Gewerbes verbunden war, wird die Entschädigungsrente (G. 26.) erst von dem 
Tage des Wegfalls der Abgaben C. Z. der allgemeinen Gewerbeordnung) an 
geleistet und von den #n F. 13. bezeichneten Gewerbetreibenden, sowie von der 
Gemeinde oder dem Distrikte, wo die ausschließliche Gewerbeberechtigung bestand, 
gemeinschaftlich aufgebracht. 
In Ermangelung einer gütlichen Einigung wird das Beitragsverhältniß 
nach Vorschrift des §. 19. festgesetzt. Oabei ist zugleich Anordnung zu treffen, 
wie die Entschädigungsrenten, worüber nach F. 11. den Berechtigten Anerkennt- 
nisse ertheilt werden, ohne erhebliche Belästigung der Betheiligten in kürzester 
Zeit zu tilgen sind. 
g. 29. 
Zur Feststellung der Entschädigung für den aufgehobenen Mahlzwang 3) fürdie auf- 
C. 4. zu 3. der Allgemeinen Gewerbeordnung) hat zuvörderst der Berechtigte Ebobemen. 
den Umfang seines Zwangsbezirkes der Regierung nachzuweisen. Sodann ist 2“ 
die Einwohnerzahl dieses Zwangsbezirkes nach den letzten, vor Publikation der ) für den 
Allgemeinen Gewerbeordnung aufgenommenen statistischen Tabellen zu ermitteln Mahlzwang, 
und der durch die Aufhebung des Mahlzwangs für den Berechtigten entstehende 
Verlust zu einer halben Metze Roggen für jeden Kopf dieser Einwohnerzahl 
anzunehmen. Das hiernach sich ergebende Roggenquantum ist nach dem Ourch- 
schnitte der Marktpreise der nächsien Marktstadt aus den Jahren 1815. bis 
1844. als Jahresrente in Gelde zu berechnen, deren fünf= und zwanzigfacher 
Betrag die Normalemschädigung bildet. 
F. 30. 
Die nach F. 29. angelegte Berechnung ist durch den Landrath dem Be- 
rechtigten vorzulegen. Dieser hat binnen drei Monaten, vom Tage der Vor- 
legung an, dem Landrathe schriftlich oder zum Protokoll zu erkläaren, ob er die 
Berechnung als richtig anerkennt und sich mit der ihm danach zukommenden 
Normalentschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche be- 
gnügen will. Erklärt der Berechtigte innerhalb dieser Frist unter Verzicht- 
leistung auf alle weiteren Ansprüche zur Annahme der Normalentschädigung 
sich bereit, so ist ihm solche sofort aus der Staatskasse auszuzahlen. Giebt derselbe 
innerhalb der gedachten Frist keine Erklärung ab, so wird angenommen, daß 
er die Berechnung als richtig anerkenne und unter Verzichtleistung auf alle 
(Fr. 2542.) weiteren
	        
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