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Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aber frei, bei dem Verfahren sich zu
melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.
S. 40.
Dem Obereigenthümer, Lehnsherrn oder Wiederkaufsberechtigten, des-
gleichen den beiden nächsten Fideikommißanwärtern, sowie bei Lehnen, falls der
Besitzer keine lehnsfahige Oescendenz hat, den beiden nächsien Agnaten, isi, sofern
sie bekannt sind, von der Einleitung des Verfahrens besonders Nachricht zu
geben; sind dieselben nicht bekannt, oder findet der Kommissarius (F. 37.) sonst
Anlaß, so ist von diesem durch öffentliche Bekanntmachung ein Termin zu
bestimmen, bis zu welchem die Betheiligten sich melden können. Oieser Termin
ist auf sechs Wochen hinauszusetzen und durch das Amtsblatt zwei Mal von drei
zu drei Wochen bekannt zu machen.
Diejenigen, welche sich nicht melden, sind mit Einwendungen gegen die
Verbandlungen nicht weiter zu hören.
G. 41. «
In denjenigen Faͤllen, in welchen die Entschaͤdigung aus der Staatskasse
gewaͤhrt wird (Fh. 23. 27. 29. 32. 33.) ist zur Wahrnehmung des fiskalischen
Interesses ein Anwalt zu bestellen.
In andern Fällen ist, insoweit die aufgehobene Berechtigung auf eine
ganze Ortschaft sich erstreckte, bei der Instruktion anstatt der Pflichtigen die
Kommunalbehörde zuzuziehen, welche für die Verhandlungen einen Vertreter zu
bestellen hat. Sind mehrere Ortschaften betheiligt, so haben die Kommunalbehör=
den über einen gemeinschaftlichen Vertreter sich zu einigen; sollte diese Einigung
binnen einer Frist von sechs Wochen nach ergangener Aufforderung nicht erfolgen,
so ist die Regierung befugt, einen solchen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
E. 42.
Die vollständige Erörterung der Sache darf auch dann nicht unkerbleiben,
wenn die Ansprüche der Berechtigten von der Kommunalbehörde der betheiligten
Gemeinde anerkannt werden.
9. 43.
Wenn darüber, ob eine Berechtigung zur Zeit der Publikarion der allge-
meinen Gewerbeordnung rechtsgültigerweise unwiderruflich bestand, oder über
den Umfang der Berechtigung Streit entsteht, so hat das Plenum der Regierung
durch ein mit Gründen auszufertigendes Resolut zu entscheiden.
Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von sechs
Wochen nach Eröffnung desselben jedem der Betheiligten der Rekurs an das
Finanzministerium oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen.
S. 44.
Was die nach F. 41. bestellten Vertreter bei dem Verfahren im Ver-
waltungs= oder im Rechtswege erklären, oder was darin gegen dieselben ent-
schieden