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schieden wird, hat für alle gegenwärtige und künftige Einwohner der betheiligten
Ortschaften bindende Kraft, ohne Unterschied, ob sie Gewerbetreibende sind
oder nicht.
S. 45.
Bis zur erfolgten Feststellung der Berechtigung und ihres Umfangs ist
das Verfahren wegen Ermittelung des Betrages der Entschädigung auszusetzen,
insofern der Berechtigte nicht etwa die Einleitung oder Fortsetzung desselben auf
seine Gefahr unter Vorschuß der Kosten verlangk.
Sobald aber der Entschadigungsanspruch an sich feststebt, ist auch der
Betrag der Entschädigung zu ermirteln und festzustellen.
Oiese Ermittelung und Fesistellung wird in Ansehung der Normalentschä-
digung für den Mahlzwang nach Maßgabe der . 29. und 30. durch die Re-
gierung bewirkt.
In anderen Fallen sind dafür die Bestimmungen der G. 46. bis 50.
maßgebend.
F. 16.
Die Ermittelung des Betrags der Entschädigung erfolgt durch den Kom-
missarius (I. 37.) unter Zuziehung von zwei Beisitzern, von denen Einer durch
den Berechtigten, der Andere durch die zur Entschädigung Verpflichteten oder
deren Vertreter (G. 41.) binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden Frist
zu wählen ist; geschieht die Wahl binnen dieser Frist nicht, so ernennt der Kom-
missarius die Beisitzer.
. 47.
Als Beisitzer wählbar isi jeder unbescholtene, in den Geschäften des bür-
gerlichen Lebens erfahrene Mann.
Die Beisitzer können nur Ersatz der Reise-, Zehrungs= und Versäumniß-
kosten verlangen.
K. 48.
Die nach Vorschrift der P. 46. und 47. gebildete Kommission hat die
faktischen Verhältnisse, welche auf den Werth der aufgehobenen Berechtigung
einwirkten, vollständig zu erörtern.
Bei dieser Erörterung sind alle gesetzliche Beweismittel, mit Ausnahme
der Eidesdelation, sowie des nothwendigen Eides, zulässig. Kommt es auf die
Ermittelung des Reinertrages eines Gewerbes an, so sind bei Fesistellung dessel-
ben die Durchschnitte der Marktpreise der nächsten Marktsiadt aus den Jahren
1815 bis 1841. zum Grunde zu legen.
Für solche Orte, wo bisher die Preise der Backwaaren, des Fleisches
und des Bieres von den Berechtigten nicht willkührlich besiummt werden durf-
ten, sondern Taren dafür bestanden, oder die Beschaffenheit der Waaren einer
Kontrolle unterlag, können von dem Finanzministerium für den auf einen Zent-
Jahrgang 1815. (Nr. 2542.; 14 ner