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ner Mehl, Fleisch und Braumalz zu rechnenden reinen Gewinn gewisse Saͤtze
bestimmt werden, welche bei der Abschaͤtzung zwar ermaͤßigt, aber nicht uͤber-
schritten werden duͤrfen.
§. 49.
Abgaben und Leistungen, zu denen die Berechtigten in Beziehung auf die
aufgehobene Berechtigung verpflichtet waren, sind bei Ermittelung des Werths
oder des Reinertrages in Abrechnung zu bringen.
Sofern dergleichen Abgaben und Leistungen dem Fiskus oder einer Kor-
poration von Gewerbetreibenden zustanden, oder an eine Kämmerei oder Gemeinde
für eine innerhalb ihres Kommunalbezirkes bestehende Berechtigung zu entrich-
ten waren, fallen dieselben hinweg, ohne daß dafür eine Entschädigung zu ge-
währen ist.
In andern Fällen wird die Entschädigung für den Wegfall der ge-
dachten Abgaben und Leistungen demjenigen, welcher zu der Hebung berech-
tigt war, nach Vorschrift der W. 25. bis 28. gewährt.
g. 50.
Nach Beendigung der Instruktion reicht die Kommission die Verhand-
lungen mit ihrem Gutachten der Regierung ein, welche die zu gewährende Ent-
schadigung durch einen Plenarbeschluf fesisetzt.
Das nach diesem Beschluß mit Gründen abgefaßte Resolut wird den
Betheiligten durch den Kommissarius (5. 37.) in einem bierzu anzusetzenden
Termine eröffnet und in einer vollständigen Ausfertigung ausgehändigt.
Jedem der Betheiligten steht gegen dieses Resolur mit Ausschluß des
Rechtsweges nur der Rekurs an das Finanzministerium offen, welcher binnen
einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach Eröffnung des Resolutes bei
dem Kommissarius angemeldet werden muß. Das Rekursgesuch muß die Recht-
fertigungsgründe der Beschwerde enthalten. Dasselbe wird dem Gegentheile
zugefertigt, welcher seine Erwiederung binnen einer praklusivischen Frisi von vier
Wochen einzureichen hat.
Bei dem, was in der Rekureinstanz entschieden wird, behalt es unab-
dnderlich sein Bewenden.
F. S1.
Das rechtskräftige Resolut der Regierung, sowie die Entscheidung des
Finanzministeriums, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.
. 52.
Die Ablösung eines Zwangs= und Bannrechts kam auch im Wege der
freien Uebereinkunft, ohne Mitwirkung der Regierung, erfolgen. Doch sind
sowohl die Berechtigten als die Verpflichteten befugt, die Prüfung und Bestä-
tigung des Vertrages durch die Regierung zu verlangen. Der bestätigte Ver-
trag hat die im F. 51. festgesetzte Wirkung.
g. 33.