— 91 —
. 53.
Ueber die Verpflichtung, Beitraͤge zur Verzinsung und Tilgung der Ent-
schädigungskapitalien (G. 11 bis 20.), sowie zur Zahlung oder Ablösung der
Entschddigungsrenten (7#. 22. 28. 35. 36.) zu leisten, entscheidet, mit Aus-
schluß des Rechtsweges in erster Instanz die Regierung und in zweiter Instanz
das Finanzministerium.
.54.
Streitigkeiten uͤber die Abloͤsung der Entschaͤdigungsrenten werden, mit
Ausschluß des Rechtsweges, in erster Instanz durch die Regierung, und in
zweiter Instanz durch das Finanzministerium entschieden.
g. 55.
Die Einziehung und Verwaltung der im H. 53. gedachten Beitraͤge, im-
gleichen die Auszahlung der in den W. 11. bis 21. erwähnten Entschädigungs-
Kapitalien und Zinsen, sowie der in den 99. 22. 28. 35. 36. bezeichneten Ent-
schädigungsrenten und Ablösungskapitalien liegt in den Städten der Kommu-
nalbehörde und auf dem Lande derjenigen Behörde ob, welche die Regierung
dazu besonders bestimmen wird.
. 56.
Die Verzinsung der Entschädigungskapitalien (G. 12.) und die Zahlung
der Entschädigungsrenten (G. 22. 20. bis 28. 32. 33. 35. 36.) erfolgt jähr-
lich poflnumerando, wenn die Betbeiligten sich nicht anders einigen.
. O".
Wollen Gemeinden die im F. 55. gedachten Entschädigungskapitalien vor-
schußweise bezahlen, so behalten Wir Uns vor, dieses dadurch zu befördern, daß
Wir denselben gestatten, die erforderlichen Geldmittel gegen Obligationen, die
auf jeden Inhaber lauten, aufzunehmen. Die Gemeinde tritt alsdann den
Entschädigungsverpflichteten gegenüber an die Stelle der Berechtigten.
S. 58.
Die für die aufgehobenen oder abgelösten Berechtigungen festgestellten
Entschädigungen treten an die Stelle der bisherigen Berechtigungen. Waren
diese ein Zubehör eines in das Hypothekenbuch eingetragenen Grundsiücks oder
selbsiständig in das Hypothekenbuch cingetragen, so muß die Berichtigung des
Hppothekenbuchs von Amtswegen und kostenfrei erfolgen. Die Behörde hat
vor Ausfertigung des Anerkenntnisses nichr nur die erforderlichen Anträge wegen
Berichtigung des Hypothekenbuchs zu machen, sondern auch in dem Anerkennt-
nisse ausdrücklich zu vermerben, daß die Zulässigkeit der Verfügung über die
Entschädigung nach dem Hypothekenbuche zu beurtheilen sei.
ßö. 59.
War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung verpachtet, so muß der
Verpächter dem Pächter während der Dauer der Pacht die Nutzung der für
(N. 2342.) die