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bei den vor der. Vereinigung jener Landestheile mit der Monarchie bestandenen
Beschraͤnkungen bisher noch verblieben ist, so will Ich nach vernommenem
Gutachten der Stände der Provinz Sachsen auf den Bericht des Staats-
ministeriums vom 23. v. M. hierdurch bestimmen, daß die in den Lehnsgesetzen
und der Lehnsverfassung der genannten Landestheile gegründete und namentlich
in dem Kurfürstlich Sächsischen Lehnsmandate vom 30. April 1764. Tit. VI.
K. Z. wiederholte Anordnung, daß Personen bäuerlichen Standes weder Lehn-
Rittergüter erwerben, noch Mitbelehnschaften daran erlangen können, nunmehr
leichfalls außer Kraft treten soll. Diese Bestimmung ist durch die Gesetz-
samming ur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. Februar 1845. Z
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2547.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. Februar 1845., betreffend das öffentliche
Aufgebot der aus den Jahren 1765. bis 1810. herrährenden Ansprüche an
die Bank.
U. die Rechnungen aus dem aͤlteren Geschaͤftsverkehr der Bank zum Ab-
schlusse zu bringen, bestimme Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom
29. v. N. daß zur Anmeldung aller Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr der
Hauptbank und deren Provinzialkomtoirs von ihrer Gründung im Jahre 1765.
bis zum Ablaufe des Jahres 1810., insbesondere aus den in diesem Zeitraume
ausgestellten Bankobligationen, Interimsscheinen, Pfandscheinen, Banknoten,
Bankkassenscheinen und äahnlichen Papieren, von dem Kammergericht ein öffent-
liches Aufgebot mit einer sechsmonatlichen Präklusivfrist und mit der Warnung
erlassen werde, daß, wenn bis zum Ablaufe des danach zu bestimmenden Ter-
mins die schriftliche Anmeldung entweder bei dem Kammergericht, oder bei dem
Hauptbankdirektorium zu Berlin, oder bei dem Bankdirektorium zu Breslau, oder
bei einem der Bankkomtoire zu Königsberg in Preußen, zu Danzig, zu Stertin,
zu Magdeburg, zu Münster oder zu Köln nicht erfolgen sollte, alle nicht an-
gemeldete Ansprüche aus dem oben bezeichneten Geschäftsverkehr mit der Bank
gänzlich erloschen sein sollen, und zwar ohne Unterschied, ob die Anmeldung
schon früher irgendwo erfolgt war oder nicht. Das Aufgebot isi durch die
Amtsblätter sämmtlicher Regierungen und durch das Intelligenzblatt zu Berlin,
so wie auch durch diejenigen Berliner und Provinzialzeitungen, welche das
Kammergericht dazu für besonders geeignet findet, bekannt zu machen, und in
jedes dieser Blätker drei Mal, von zwei zu zwei Monaten dergestalt einzurücken,
daß von der letzten Einrückung an, bis zum Präklusivtermine noch gei Mo-
nate frei bleiben. Das Hauptbankdirektorium zu Berlin, das Bankdirektorium zu
Breslau und die oben genannten Provinzialbankkomtoirs sind verpflichtet, so-
gleich nach Ablauf des Praklusivtermins dem Kammergericht amtlich anzuzei-
ben ob und welche Anmeldungen bei denselben eingegangen sind; erst nach
Eingang bieser Anzeigen ist das Präklusionserkenntnig von dem Kammergericht
(Nr. 2347—323548. ab-