Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 8. 
Zur Eintragung des generellen Bergwerkseigenthums genuͤgt, insofern 
dasselbe am Tage der Verkuͤndung dieser Verordns bereits erworben war, 
das Attest der Bergverwaltungsbehörde über die seit 10 Jahren erfolgte Be- 
zahlung der Rezeßgelder oder der sonst üblichen bergrechtlichen Gefälle an den 
Staat. 
Ist von Grundstäcken, welche nach F. 3. in das Berggegen= und Hypo- 
thekenbuch aufzunehmen sind, das Folium im Hyppothekenbuche des Richters der 
Sache bereits angelegt worden, so muß deren Aufnahme die Extabulation bei 
diesem Hypothekenbuche nach §. 22. Tit. 1. der Hypothekenordnung vorange- 
hen. Ist noch kein Folium angelegt worden, so muß der Besigiire, sofern er 
sich nicht etwa aus der Berleihimngsurkide ergiebt, bei dem Bergamte nach 
den Vorschriften der Verordnung vom 31. März 1834. bescheinigt werden. 
Die bei dem Richter der Sache angemeldeten oder bereits eingetragenen 
Hypothekenforderungen und sonsiigen Realrechte sind bei Berichtigung des Be- 
sitztitels oon Amtswegen in das Berggegen= und Hypothekenbuch einzutragen. 
F. 9. 
Bei den alten Zechen= und Hüttenwerken, d. h. solchen, welche am Tage 
der Verkündung dieser Verordnung bereits eintragungsfähiges Bergwerks- 
Eigenthum sind, ist jeder Besitzer eines ideellen Antheils verpflichtet: 
4) die Größe seines Antheils genau anzzeigen; 
2) seinen Vorbesitzer zu benennen; » 
3) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum von dem 
Vorbesitzer auf ihn übergegangen ist, und ** 
4) alle darauf Bezug habende Dokumente und Beweismittel vorzulegen und 
anzugeben. 
S. 10. 
Zur Eintragung des Besitztitels des sich meldenden Besitzers genügt es: 
4) wenn derselbe die vor der Verkündung dieser Verordnung erfolgte Auf- 
nahme in die Gewerkschaft oder auch nur die Ausübung von Theil- 
nehmungsrechten, durch an Eidesstatt zu vernehmende Zeugen, durch 
Atteste öffentlicher Behörden oder durch beglanbigte oder sonst unver- 
dächtige Privakdokumente bescheinigt; 
wenn derselbe in gleicher Art bescheinigt, daß er vor dem Tage der 
Verkündung dieser Verordnung das Eigenthum aus einem, zur Erlan- 
gung desselben an sich geschickten, wenn auch in der Form mangelhaf- 
ken Titel erworben hat. Sollte der hierdurch geführte Nachweis man- 
gelhaft sein, so kann nach richterlichem Ermessen die Eintragung des 
Besitztitels gegen die von dem Besitzer abgegebene Versicherung an 
i daß ihm kein gleich oder näher Berechtigter bekannt sei, 
erfolgen. 
2 
. 11. 
In allen Fällen, der Besitzer mag vor oder nach der Verkündigung 
dieser Verordnung erworben haben, soll der Besittztitel berichtigt werden 
wenn
	        
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