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g. 20.
Alle Inhaber von Rekognitionen“ welche ihre Rechtsansprüche zu den
Grundakten nicht angezeigt haben, werden hierdurch aufgefordert, spätestens
bis zum 1. Juli 1845. die Anmeldung nachzuholen.
S. 21.
häl Wer der ergangenen Aufforderung (FH. 19. und 20.) nicht genuͤgt, be-
aͤlt zwar:
seine Rechte gegen die Person seines Schuldners oder dessen Erben und
kann sich auch an das ihm verhaftete Bergwerkseigenthum halten, in-
sofern solches noch in den Händen dieses Schuldners oder dessen Erben
sich befindet; er geht aber
b) in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, deren Hypotheken= und
andere Realansprüche eingetragen worden, seiner Vorzugsrechte verlustig;
verliert
c) in Bezichung auf jeden Dritten, der im redlichen Glauben an die Rich-
tigkeit des Berggegen= und Hypothekenbuchs nach der Anlegung des
letzteren gas Bergwerkseigenthum erworben hat, sein Realrecht, und haf-
tet endlich
d) für jeden mit dem Dokument späterhin gemachten Mißbrauch und für
jeden hierdurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Auf-
forderung entsiehenden Schaden.
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Jeder zur Einreichung der ertheilten Rekognition aufgeforderte Real-
Berechtigte, ist verpflichtet, das Bergwerkseigenthum, auf welches sein Recht
eingetragen werden soll, genau anzugeben. " „
-- Haltet gegen die Identitaͤt desselben mit dem im Dokument verpfaͤnde-
ten kein Zweifel ob, oder erkennt der Besitzer diese Identität an, so begründet
die erhaltene Rekoqnition einen Anspruch auf Eintragung des Rechts selbst.
Entstehen Zweifel uber die Idenrität, die sich nicht sofort beseitigen lassen,
dies Identität aber ist wahrscheinlich, so wird dadurch jedenfalls die Eintragung
einer Protesiation begründet.
Eine mangelhafte oder vorläufige Rekognition über zwar bescheinigte, aber
nicht sofort liquid zu machende Realansprüche begründet ebenfalls einen Anspruch
auf die Eintragung einer Protestation zur Erhaltung des Vorrechts.
g. 23.
Allen vor dem 1. Dezember 1825. entstandenen, binnen der vorgeschrie-
benen Frist angemeldeten Realrechten gebührt bei der Eintragung die Priorität
vor den später erworbenen, mit Vorbehalt der näheren Beseimmung ihrer
Rangverhältnisse unter sich, welche festzustellen oder im Fall eines Streits durch
richterliche Entscheidung feststellen zu lassen, den Interessenten überlassen bleibt.
Die seit dem 1. Dezember 1825. entstandenen Realrechte werden nach der Zeit-
folge ihrer Anmeldung eingetragen.
§. 24.
Realforderungen, die bei einer Subhastation, einem Konkurs= oder Liqui
(Xr. 2350.) a-