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K. 5.
Vorkehrungen, welche zur Abwehr von Ueberschwemmungen und ähn-
lichen Gefahren oder zur Herstellung durchbrochener Ufer oder Wehrungen nach
dem Ermessen der Regierung erforderlich sind, unterliegen dem allgemeinen Ver-
bote (F. 3.) nicht.
Außer diesem Falle dürfen die Regierungen neue, den Zug der Fische
störende Anlagen nicht anders gestatten, als wenn dieselben für die Fischerei
entweder unschädlich sind, oder durch besondere, den Unternehmern aufzuer-
legende Bedingungen unschädlich gemacht werden können.
Die Entscheidung darüber, sowie die Fesisetzung der Bedingungen, welche
in den zu ertheilenden Konzessionen genau zu bezecchnen sind, steht den Regie-
rungen zu, gegen deren Verfügungen nur der Rekurs an das vorgesetzte Ni-
nisterium zulässig ist.
Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die in den Konzes-
sionen zu Gunsten der Fischerei festgesetzten Bedingungen erfüllt werden.
g. 6.
Sofern jedoch von dergleichen neuen Anlagen G. 5.) ein überwiegender
Vortheil für die Schiffahrt oder Bodenkultur oder für gewerbliche Unterneh-
mungen zu erwarten ist, sind die Regierungen befugt, solche Anlagen auch
dann, wenn sie der Fischerei nachtheilig sind, jedoch nur gegen Entschädigung
der Fischereiberechtigten, zu gestatten. «
Unter gleichen Boraussetzungen kann auch die Wegschaffung von Fisch-
wehren und anderen zum Behuf der Ficcere vorhandenen Anlagen angeordnet,
und selbst die gänzliche Ablassung stehender Gewässer erlaubt werden.
Gegen die Entscheidungen der Regierungen ist nur der Rekurs an das
vorgesetzte Ministerium zulässig.
g. 7.
In Faͤllen, wo eine den Bug der Fiche störende Anlage (F. 5.) wegen
eines überwiegenden Vortheils für Bodenkultur oder gewerbliche Unternehmun-
gen gestattet wird, sindet wegen Entschädigung der Fischereiberechtigten das
nachsiehend (. 8. bis 14.) vorgeschriebene Verfahren siatt.
C. 8.
Die Regierung läßt die den Fischereiberechtigten zu gewährende vollstän-
dige Entschädigung durch drei von ihr zu ernennende Taratoren, unter Zuzie-
hung sämmtlicher Betheiligten, ermitteln, und setzt solche, unter Zuschlagung
von fünf und zwanzig Prozent des ermittelten Betrages, durch einen Beschluß
fest, welcher den Bäßzein ten bekannt zu machen ist.
Die Kosten der r
tragen.
st
schaͤtzung hat der Unternehmer der Anlage allein zu
C. 9.
Dem Fischereiberechtigten steht, wenn er sich durch die von der Regierun
festgesetzte Entschädigung nicht für befriedigt hält, binnen sechs Wochen na
Bekanntmachung des Beschlusses der Rekurs an das Revisionskollegium frei.
Dasselbe stellt nach Revision der Abschätzung, wobei anderweitige Ermittelungen
Jahrgang 1845. (Nr. 2552.) 19 ge-