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» H.24.
Die Fischerei auf laichende und unausgewachsene Fische ist verboten.
Werden solche Fische mit anderen Fischen gefangen, so sind sie sogleich mit
ebrer Vorsicht in das Wasser zurückzuwerfen. Ebenso ist mit dem, aus
eem Wasser gezogenen Fischsaamen zu verfahren.
Z Den Regierungen bleibt vorbehalten, den Verkauf von Fischen, welche
ein gewisses, von ihnen für die einzelnen Gattungen festzusetzendes Längenmaaß
nicht erreicht haben, zu verbieten.
g. 25.
Auch bei dem Fischfange dürfen weder die fließenden Gewässer, noch die
Ab= und Zuflüsse der Seen und See-Engen verstellt werden; es dürfen daher
die Säcke und Stellnetze nie mehr als die halbe Breite derselben einnehmen,
auch nicht näher als zwanzig Ruthen hintereinander aufgestellt werden.
. 26.
In schiff= oder flößbaren Gewässern darf keine Art der Fischerei betrie-
ben werden, welche den Lauf der Kähne oder Flöße hindert. Nur Lachs= und
Störwehre und Aalfänge sind von diesem Verbote ausgenommen.
Bei solchen Wehren und Fängen muß aber, wenn sie an sich nach
V. 3 zulässig sind, immer eine so weite Oeffnung bleiben, als zur Durchfahrt
der Kähne und Holzflöße erforderlich ist. Damtt jedoch die Lachse und Störe
nicht verscheucht werden, dürfen die Kähne und Flöße zwar jeder Tageszeit,
aber nicht bei Nacht, auch die ersteren nur mit gestrichenen Segeln dur gißen,
g. 27.
Die Wasserbauwerbe in den Strömen, Flüssen und Seen müssen bei dem
Betriebe der Fischerei sorgfältig gegen jede Beschädigung bewahrt werden.
g. 28.
Kanaͤle duͤrfen, sofern darauf uͤberhaupt Jemandem eine Fischereiberech-
tigung zusteht, nur unter Aufsicht des Kanalinspektors, Schleusenmeisters oder
sonstigen Aufsichtsbeamten, und niemals vom Ufer aus befischt, auch duͤrfen
die Netze nicht laͤngs des Ufers fortgezogen oder auf dasselbe aufgezogen
werden.
Die Regierungen sind befugt, dieses Verbot auch auf die Fischerei in
solchen schiffbaren Kasien auszubchnen , deren steile und hohe Ufer dem Nach-
fallen ausgesetzt sind.
G. 29.
Sollte Jemand auf rechtsgültige Weise die Befugniß erlangt haben, die
Fischerei auf eine der hier verbotenen Arten zu betreiben, so hat er solche bin-
nen sechs Monaten, vom Tage der Publikation dieser Verordnung an gerech-
net, bei der Regierung anzumelden und, auf deren Verlangen, näher zu be-
scheinigen, widrigenfalls ihm die Ausübung der behaupteten Berechtigung bis
zum vollständigen Nachweise der letzteren von der Regierung untersagt werden
kann. ODie Nehung bat übrigens darauf hbinzuwirken, daß der gemeinschäd-
liche Einfluß solcher Berechtigungen, soweit es ohne Verletzung des Berechtig-
ten geschehen kann, beseitigt werde. Gegen vollständige Entschadigung, welche
(Nr. 2552.) dann