Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

dann nach Vorschrift der §0. 8—14. zu reguliren ist, koͤnnen dieselben jeder- 
zeit aufgehoben werden. 
g. 30. 
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieser Fischereiordnung oder ge- 
gen die auf Grund derselben von Unseren Behörden erlassenen Bestimmungen 
(. 3. 5. 160. 21—24. 28.) sollen mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern 
und mit Konfiskation der dabei etwa gebrauchten vorschriftswidrigen Netze oder 
Gezeuge bestraft werden. Sind durch die Uebertretung Beschädigungen veran- 
laßt, so bleibt der Kontravenient außerdem zum Schadensersatz verpflichret. 
Geldbußen, welche wegen Unvermögens des Kontravenienten nicht bei- 
getrieben werden können, sind nach den allgemeinen Vorschriften in Gefängniß- 
strafe zu verwandeln. 
Wer den Vorschriften dieser Fischereiordnung zum vierten Male zuwi- 
derhandelt, hat, außer der Strafe, auch seine Fischereiberechtigung auf seine 
Besitzzeit verwirkt. 
Uebertretungen, welche ein Verbrechen enthalten, bleiben den Straf- 
Bestimmungen nach allgemeinen Gesetzen unterworfen. Wer ohne Befugniß 
in fremden Gewassern angelt, soll jedoch nur mit einer Geldbuße bis zu fünf 
Thalern oder verhältnizmgziger Gefängnißstrafe belegt werden. 
**i1 
Die Ortspolizeibehörden und Domanialforsibeamten haben den Betrieb 
der Fischerei innerhalb ihrer Bezirke von Amtswegen zu beaufsichtigen. Auch 
sind die Regierungen befugt, für solche Gegenden, in welchen Fischereikontra= 
ventionen, besonders von Seiten der Fischereiberechtigten, häufig vorkommen, 
und die Fischerei von Erheblichkeit ist, besondere Aufseher über den Fischerei- 
betrieb zu bestellen und die daraus entstehenden Kosten auf die Fischereiberech- 
tigten zu vertheilen. 
K. 32. 
Die Untersuchung der Kontraventionen G. 30.) und die Festsetzung der 
Strafen sieht den Landräthen zu. Wenn die Strafe fünf Thaler Geldbuße 
nicht übersteigt, findet dagegen nur der Rekurs an die Regierung Statt. Bei 
höheren Strafen hat der Kontravenent die Wahl zwischen dem Rekurse und 
der Provokation auf gerichtliche Entscheidung. 
Die Geldstrafen fließen zu den Armenkassen der Orte, in deren Gränzen 
die Kontravention begangen worden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Köôniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. März 1845. 
(L. S8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Uhden. 
Bealaubigt: 
Bode. 
  
Nr. 2553.)
	        
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