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(Nr. 2553.) Fischereiordnung für das frische Haff. Vom 7. März 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben in Erwägung, daß die bisherige Fischerordnung für das frische Haff
vom 22. Februar 1787. und die Verordnungen im 15cten Zusatze des Ostpreu-
Hischen Provinzialrechts den gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr überall ent-
sprechen, sowie in Berücksichtigung der von dem Provinzial-Landtage der Pro-
vinz Preußen deshalb gemachten Auräge, Uns bewogen gefunden, die vorge-
dachten Besiummungen einer Prüfung zu unterwerfen, und verordnen nach
Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen und nach vernom-
menem Gutachten einer aus Mitgliedern Unseres Staatsraths ernannten Kom-
mission, unter Aufhebung aller früheren, die Fischerei im frischen Haffe betref-
fenden Besiimmungen und Verordnungen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Befugniß zum Fischfange.
K. 1.
Die Fischerei auf dem frischen Haffe ist Eigenthum des Scaats.
g. 2.
Die Ausuͤbung der Fischerei auf dem frischen Haffe ist nur denjenigen Erfordernise
gestattet, welche ein durch landesherrliche Verleihung, Vertrag mit dem Fis- Kesushbuns
us, oder Verjährung, begründetes Recht dazu haben. «
K. 3.
Wem die Fischerei nur zum hauslichen Bedarf oder nur zur Tisches
Nothdurft zusteht, der darf weder mit den gefangenen Fischen Handel treiben,
noch dieselben verschenken. Auch darf er der Regel nach von den gefangenen
Fischen nichts als Lohn gegen Arbeit verabreichen. Haben jedoch zu einem
Fischfange Arbeiter, die nicht zu der Familie oder dem Hausstande des Berech-
tigten gehören, zugezogen werden müssen, so darf denselben statt des üblichen
Wazelehns so viel an Pischen verabreicht werden, als nach den gewöhnlichen
Verkaufspreisen der Fische zur Berichtigung des Tagelohns erforderlich ist.
Die Verpachtung einer auf den häuslichen Bedarf oder die Tisches
Nothdurft beschränkten Fischereigerechtigkeit ist nicht gestattet. Wenn dieselbe
aber einem Grundstücke zusteht, so kann sie dem Packter des Grundstücks mit
letzterem zur Ausübung überlassen werden.
Kontraventionen gegen die in diesem §. enthaltenen Vorschriften werden
mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
«» » Z.4.
Kein Fischereiberechtigter darf den Fischereibetrieb uͤber seine rechtlich er- Schranken
worbenen Befugnisse ausdehnen. Namentlich ist weder einer Gemeinde oder dee Herees
Ortschaft, noch einem einzelnen Fischereiberechtigten gestattet, zu gleicher Zeit Gerchhtigkett.
(Nr. 2353.) mit