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Strafe duͤrfen an der Treibleine außer den sogenannten Hakensteinen keine Steine
oder Holzspähne befestigt werden. Auch müssen bei gleicher Strafe die Keitel-
sischer bei Ausübung dieser Fischerei siets wenigstens funfzig Klafter von ein-
ander entfernt bleiben.
g. 23.
Die Keitelftscherei ist auf den Zeitraum vom ersten Juni bis zum ersten geitdauerder
Oktober beschränkt. Wer die Keitelfischerei vor dem ersten Juni, oder nach Keitel-Stsche-
dem ersten Oktober ausübt, verfällt in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler.
F. 24.
Die Brassen= (Bressen= oder Treibnetz-) Fischerei wird entweder mittelst 3. kleine Ge-
zweier Gefäße und eines Garnes, ahnlich dem Keitel, oder vermittelst mehrerer guger
zusammeng ebundener Netze ausgeübr. Die Maschen des ersigedachten keitel= auch Bressen-
ähnlichen Garnes müssen wenigstens drei Zoll im QOuadrat groß sein, und es *W— die
dürfen bein Betriebe dieser Fischereiart keine Segel, sondern nur Ruder bei rei;
Vermeidung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler gebraucht werden. "
Bei der andern Art dieser Fischerei werden hoͤchstens zwoͤlf Treibnetze
mit einander verbunden. Jedes derselben besteht aus einem dreifachen, zwolf
Klafter langen und vier Fuß breiten Netze, an welchem sich an der obern
Simme viel Floßwerk, an der untern kleine Steine oder Bleistücke befinden.
Die mit einander verbundenen Treibnetze werden an jedem Ende mit einem
hölzernen Klotze (Boye) versehen, in gerader Richtung ausgeworfen und trei-
ben ungefähr eine achtel Meile mit dem Wasser oder Strome, worauf sie auf-
gezogen und gelichtet werden. Die Maschen in den beiden dußern Netzen (die
sogenannte Lederung, auch das Geleite genannt) dürfen nicht kleiner als sechs
Zoll und die in dem mittleren Netz (der Schlänge) nicht# enger als zwei und
einen halben Zoll im QOuadrat sein.
g. 25.
Zur Staack= und Kaulbars-Netzfischerei dienen gleiche Netze, wie zu der #. Staack-u.
im §. 24. beschriebenen zweiten Art der Treibnetzfischerei. Die Maschen der- Luuher.
selben dürfen zwar enger als bei den Treibnetzen, jedoch bei dem Staacknetze in rei. “
der Lederung nicht enger als vier und einen halben Zoll, und in der Schlänge
nicht enger als einen und einen halben Zoll im Quadrat sein. Bei dem Kaul-
barsnetze, welches sechs und zwanzig Klafter lang und cinen und einen halben
Fuß hoch ist, dürfen die Maschen nicht enger als drei viertel Zoll im Quadrat sein.
Die Staack= und Kaulbarsnetze werden vermittelsi Stangen (Pricken) in
erader Linie auf einer besiimmten Stelle fesigesetzt und bleiben sodann mehrere
age siehen, bevor sie aufgezogen und gelichtert werden. Die Pricken der Kaul-
barsnetze werden Behufs ihrer Ausstellung, wenn sie nicht mit Spitzen versehen
sind, mit einem an dem untersten Ende befestigten schweren Steine — Stehder —
versehen. Die Kaulbarsnetze dürfen bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler zu
Zügen nicht benutzt werden. «
s.26.
Sowohl bei der Treib-, als bei der Staack= und Kaulbars-Netzfischerei
(Nr. 2553.) ist