Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

ist es den Fischern, bei einer Geldstrafe bis funfzig Thalern, verboten, ihre 
Netze, sobald solche aufgestellt sind, zu umrudern. 
. 27. 
c. Landgarn- Die zu der Landgarn-(Strandgarn-, Waadegarn= oder Ziehnetz-) Fischerei 
Filcrei, erforderlichen Netze bestehen aus zwei Flügeln, von denen jeder dreißig bis 
Wagdegarn= sechszig Klafter lang und an denen ein Stück Mettritze von einer und einer 
bnch halben bis zwei Klafter Länge angeheftet ist. An jedem Flügel befinden sich 
nannt. zwei bis drei Leinen, deren jede höchsiens dreißig Klafter lang sein darf. An 
diesen Leinen wird das Netz von Menschen, welche sich am Strande oder im 
Wasser watend befinden, ans Land gezogen. 
Die Maschemweite der Mettritze sowohl, wie der Flügel, darf nicht unter 
dreiviertel Zoll um Quadrat sein. 
Diese Fischereiart darf, bei Vermeidung einer Geldsirafe bis funfzig 
Thaler, nur innerhalb der Schaaren und nicht mit Segeln betricben werden. 
Der Gebrauch von Böten und Rudern ist dabei nur zulässig, um die Netze 
auszubringen, oder um dieselben, wenn sic irgendwo hängen bleiben, wieder frei 
zu machen. Jede sonstige Anwendung von Böten und Rudern bei dieser Fische- 
reiart wird mit einer Geldbuße bis funfzig Thaler besiraft. 
S. 28. 
J. Sack. Fi- Die zur Sacksischerei mit sogenannten Streichtüchern gebrauchten drei 
MW bis vier Klafter großen Säcke, welche aus vier bis fünf auf Tonnenbände 
Streichtu= gezogenen Netzen mit einer oder zwei Einkehlen im Imenern, besiehen, und an 
chern. deren zwei bis drei Klafter großen Oeffnung sich zwei, wenigstens drei Klafter 
große Aufhaltflügel befinden, werden paarweise im Haffe mit Pricken ausge- 
stellt und mit einem aufrecht siehenden, zehn Klafter langen Garnzaun (Tuch 
genannt) verbunden. Die Oeffnung des Sacks ist zum Fischfange besimmmt. 
Die Maschen in den Flügeln, dem Tuche und der oberen Halfte des Sacks 
dürfen nicht enger als zwei Zoll, die der unteren Halfte des Sacks nichr enger 
als einen Joll im Quadrat sein. 
K. 29. 
0.n Fischerei Die Fischerei mit gewoͤhnlichen Haffsäcken wird entweder mit hohen Haff- 
mitgewähn: säcken (Brassensäcken) oder mit niederen Haffsäcken (Grundsäcken) betrieben. 
undniederen Die hohen Haffsäcke (Brassensäcke) besfehen aus zwei Flügeln und einem 
Hafsäcken. daran hängenden drei bis vierbüglichten Sack, worin sich eine oder zwei Ein- 
kehlen (Inkel) besinden. Jeder Flügel isi zwei und eine viertel Klafter lang 
und eine Klafter hoch. 
Die nicderen Haff= (Grund-) Säcke haben ganz die Einrichtung wie die 
hohen (Brassen) Säcke, doch sind Sack und Flügel nur vier Fuß hoch und 
die Flügel nur eine und eine halbe bis zwei Klafter lang. 
Dic hohen und niederen Haffssäcke werden sowohl innerhalb der Schaa- 
ren, als auch außerhalb derselben, auf der Höhe oder Tiefe des Haffes, jedoch 
höchsiens dreißig Ruthen von den Schaaren entfernt, ausgelegt und mit Pricken 
befestigt. 
Die Maschen der hohen und niederen Sacknetze in den Fluͤgeln ürfen 
nicht
	        
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