ist es den Fischern, bei einer Geldstrafe bis funfzig Thalern, verboten, ihre
Netze, sobald solche aufgestellt sind, zu umrudern.
. 27.
c. Landgarn- Die zu der Landgarn-(Strandgarn-, Waadegarn= oder Ziehnetz-) Fischerei
Filcrei, erforderlichen Netze bestehen aus zwei Flügeln, von denen jeder dreißig bis
Wagdegarn= sechszig Klafter lang und an denen ein Stück Mettritze von einer und einer
bnch halben bis zwei Klafter Länge angeheftet ist. An jedem Flügel befinden sich
nannt. zwei bis drei Leinen, deren jede höchsiens dreißig Klafter lang sein darf. An
diesen Leinen wird das Netz von Menschen, welche sich am Strande oder im
Wasser watend befinden, ans Land gezogen.
Die Maschemweite der Mettritze sowohl, wie der Flügel, darf nicht unter
dreiviertel Zoll um Quadrat sein.
Diese Fischereiart darf, bei Vermeidung einer Geldsirafe bis funfzig
Thaler, nur innerhalb der Schaaren und nicht mit Segeln betricben werden.
Der Gebrauch von Böten und Rudern ist dabei nur zulässig, um die Netze
auszubringen, oder um dieselben, wenn sic irgendwo hängen bleiben, wieder frei
zu machen. Jede sonstige Anwendung von Böten und Rudern bei dieser Fische-
reiart wird mit einer Geldbuße bis funfzig Thaler besiraft.
S. 28.
J. Sack. Fi- Die zur Sacksischerei mit sogenannten Streichtüchern gebrauchten drei
MW bis vier Klafter großen Säcke, welche aus vier bis fünf auf Tonnenbände
Streichtu= gezogenen Netzen mit einer oder zwei Einkehlen im Imenern, besiehen, und an
chern. deren zwei bis drei Klafter großen Oeffnung sich zwei, wenigstens drei Klafter
große Aufhaltflügel befinden, werden paarweise im Haffe mit Pricken ausge-
stellt und mit einem aufrecht siehenden, zehn Klafter langen Garnzaun (Tuch
genannt) verbunden. Die Oeffnung des Sacks ist zum Fischfange besimmmt.
Die Maschen in den Flügeln, dem Tuche und der oberen Halfte des Sacks
dürfen nicht enger als zwei Zoll, die der unteren Halfte des Sacks nichr enger
als einen Joll im Quadrat sein.
K. 29.
0.n Fischerei Die Fischerei mit gewoͤhnlichen Haffsäcken wird entweder mit hohen Haff-
mitgewähn: säcken (Brassensäcken) oder mit niederen Haffsäcken (Grundsäcken) betrieben.
undniederen Die hohen Haffsäcke (Brassensäcke) besfehen aus zwei Flügeln und einem
Hafsäcken. daran hängenden drei bis vierbüglichten Sack, worin sich eine oder zwei Ein-
kehlen (Inkel) besinden. Jeder Flügel isi zwei und eine viertel Klafter lang
und eine Klafter hoch.
Die nicderen Haff= (Grund-) Säcke haben ganz die Einrichtung wie die
hohen (Brassen) Säcke, doch sind Sack und Flügel nur vier Fuß hoch und
die Flügel nur eine und eine halbe bis zwei Klafter lang.
Dic hohen und niederen Haffssäcke werden sowohl innerhalb der Schaa-
ren, als auch außerhalb derselben, auf der Höhe oder Tiefe des Haffes, jedoch
höchsiens dreißig Ruthen von den Schaaren entfernt, ausgelegt und mit Pricken
befestigt.
Die Maschen der hohen und niederen Sacknetze in den Fluͤgeln ürfen
nicht