Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 130 — 
Gewöhnlich wird die Aal-Angelfischerei mit Mullen betrieben, nämlich 
mit sechs hundert Angelhaken an einer Schnur befestigt. Bei Vermeidung einer 
Geldstrafe bis zu funfzehn Thalern dürfen statt der Würmer keine junge Fische 
als Köder und keine Haken unter ein sechzehntel Zoll Stärke gebraucht werden. 
g. 37. 
„Gränzen fr Bei Ausübung aller Arten der Fischerei mit kleinem Gezeuge (W. 24 
die, Eslcherei bis 30.) dürfen die Schaaren nicht weiter als auf dreißig Ruthen überschritten 
Gezeuge. werden, und müssen zwischen den sogenannten Lanken (d. i. ein Sack, ein Tuch 
und wieder ein Sack), sowie zwischen den einzelnen Staack= und Kaulbarsnetzen 
Oeffnungen von zwanzig Ruthen zum Durchgang der Fische und zur Schiffahrt 
offen bleiben. 
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen werden mit 
einer Geldbuße bis funfzig Thaler belegt. 
* 
I. Winter- Bei der Fischerei mit dem großen Wintergarne bedient man sich des im 
terl sischere, g. 20. beschriebenen Winde= oder Herbstgarnes. Oas Netz wird an einem 
ßem Gezeuge. Reef von neunzig Klaftern in eine Wuhne unter das Eis gelassen und mittelsi 
Jrantt, zdem einer Winde wieder aufgczogen. 
ker-Garne. 
9. 29. 
bilenit e Zur Ausübung der kleinen Wintergarnfischerei wird das oben S. 21. 
ter-Garne, erwähnte Schaar= oder Sommergarn benutzt. 
S. 40. 
2. mit klei- Zur Winterfischerei mit kleinem Gezeuge bedient man sich der oben 
nem Gezeust. g. 240 25. 31. und 35. erwaͤhnten Netze und Saͤcke unter dem Eise. 
F. 41. 6 
„rän n fur Bei der Winterfischerei unter dem Eise darf bei Vermeidung einer Geld- 
Flicherii. strafe bis funfzig Thaler, kein Fischer seine Netze in einen fremden Gannzug 
setzen, der entweder durch eine Stange, durch aufgesetzte Eissiücke, oder mittelst 
der ins Eis gehauenen Art oder auf andere Weise kenntlich gemacht oder ihm 
sonst bekannt geworden ist. 
. 42. 
Diese Fischerei kann von den dazu Berechtigten auf der ganzen Höhe 
des Haffes betrieben werden, und es findet hier keine Begränzung oder Be- 
schränkung Statt. Die sogenannten amtsfreien Züge, die steks bezeichnet erhal- 
ten und nur für Rechnung des Fiskus befsischt werden sollen, dürfen ledoch, 
ohne spezielle Erlaubniß der Regierung, bei einer Strafe bis funfzig Thaler 
nicht zum Fischfange benutzt werden. 
estdauer der §. 43. r*i 
Sütte Fi- Die Winterfischerei dauert so lange, als das Haff mit Eise belegt ist. 
— g. 44. 
4 . Das Siechen der Fische mit Speeren bleibt erlaubt. 
mit Speeren. H. 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.