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Gewöhnlich wird die Aal-Angelfischerei mit Mullen betrieben, nämlich
mit sechs hundert Angelhaken an einer Schnur befestigt. Bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis zu funfzehn Thalern dürfen statt der Würmer keine junge Fische
als Köder und keine Haken unter ein sechzehntel Zoll Stärke gebraucht werden.
g. 37.
„Gränzen fr Bei Ausübung aller Arten der Fischerei mit kleinem Gezeuge (W. 24
die, Eslcherei bis 30.) dürfen die Schaaren nicht weiter als auf dreißig Ruthen überschritten
Gezeuge. werden, und müssen zwischen den sogenannten Lanken (d. i. ein Sack, ein Tuch
und wieder ein Sack), sowie zwischen den einzelnen Staack= und Kaulbarsnetzen
Oeffnungen von zwanzig Ruthen zum Durchgang der Fische und zur Schiffahrt
offen bleiben.
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen werden mit
einer Geldbuße bis funfzig Thaler belegt.
*
I. Winter- Bei der Fischerei mit dem großen Wintergarne bedient man sich des im
terl sischere, g. 20. beschriebenen Winde= oder Herbstgarnes. Oas Netz wird an einem
ßem Gezeuge. Reef von neunzig Klaftern in eine Wuhne unter das Eis gelassen und mittelsi
Jrantt, zdem einer Winde wieder aufgczogen.
ker-Garne.
9. 29.
bilenit e Zur Ausübung der kleinen Wintergarnfischerei wird das oben S. 21.
ter-Garne, erwähnte Schaar= oder Sommergarn benutzt.
S. 40.
2. mit klei- Zur Winterfischerei mit kleinem Gezeuge bedient man sich der oben
nem Gezeust. g. 240 25. 31. und 35. erwaͤhnten Netze und Saͤcke unter dem Eise.
F. 41. 6
„rän n fur Bei der Winterfischerei unter dem Eise darf bei Vermeidung einer Geld-
Flicherii. strafe bis funfzig Thaler, kein Fischer seine Netze in einen fremden Gannzug
setzen, der entweder durch eine Stange, durch aufgesetzte Eissiücke, oder mittelst
der ins Eis gehauenen Art oder auf andere Weise kenntlich gemacht oder ihm
sonst bekannt geworden ist.
. 42.
Diese Fischerei kann von den dazu Berechtigten auf der ganzen Höhe
des Haffes betrieben werden, und es findet hier keine Begränzung oder Be-
schränkung Statt. Die sogenannten amtsfreien Züge, die steks bezeichnet erhal-
ten und nur für Rechnung des Fiskus befsischt werden sollen, dürfen ledoch,
ohne spezielle Erlaubniß der Regierung, bei einer Strafe bis funfzig Thaler
nicht zum Fischfange benutzt werden.
estdauer der §. 43. r*i
Sütte Fi- Die Winterfischerei dauert so lange, als das Haff mit Eise belegt ist.
— g. 44.
4 . Das Siechen der Fische mit Speeren bleibt erlaubt.
mit Speeren. H. 45.