Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sie werden nur mit drei Pricken befestigt und haben kleinere Maschen. G. 27.) 
Um Michaelis wird mit Ausstellen der Neunaugensäcke der Anfang gemacht 
und es darf damit, bis zur Mitte des Monats Januar fortgefahren, bei einer 
Geldstrafe bis funfzig Tsaler aber der Neunaugenfang weder früher noch spater 
betrieben werden. Bei Stellung dieser Säcke muß dasselbe beobachtet werden, 
was im §F. 27. bei den kleinen Lachsstellen festgesetzt worden, bei Vermeidung 
der daselbst erwähnten Strafe. 
32. 
Die Klippe ist ein aus reinem Hanf geknittetes Garn, bestehend aus 4. Kleine 
zwei Flügeln und einer Mettritze, welches von zwei Menschen am Ufer herum-Filcherei, am 
gezogen wird, während ein Dritter nebenher mit einem Bote fährt, um das pafes: 
Netz, wenn es irgendwo hängen bleibt, wieder frei zu machen. . Hü-der 
Jeder Flügel darf nicht mehr als dreißig und die Mettritze nicht mehr Kaulbars- 
als zwei Faden in der Länge, und Flügel wie Mektritze dürfen nicht mehr als einen Fischerei; 
und einen halben Fuß in der Breite haben. Die Maschen in den Flugeln sind 
am Anfange mindestens einen Zoll im Quadrat weit, gegen die Mettritze zu 
dürfen dieselben aber bis zu einem halben Zoll und in der Mettritze selbst zu- 
letzt ganz enge zusammenlaufen. Wer ein Garn anwendet, dessen Einrichtung 
diesen Bestimmungen zuwider ist, hat fünf Thaler Geldstrafe zu gewärtigen. 
Mit diesem Gezeuge ist erlaubt, zu jeder Jahreszeit in dem Haffe zu fischen. 
G. 33. 
Das Waadegarn darf in jedem Flügel nicht mehr als neunzig und in b. Waade 
der Mettritze nicht mehr als drei Faden Länge, desgleichen oben drei, unten 8#e(- 
aber vier Faden Breite haben. In den Flügeln fangen die Maschen mit zwei scherci. 
Zoll im Quadrat an und laufen mit einem Lo1| gegen die Mettritze, in dieser 
aber zuletzt ganz dicht zu. Das Tauwerk darf an jedem Flügel nicht über 
dreihundert und funfzig Faden lang sein. Wer seine Gezeuge mit kleineren 
Baschen versieht oder Hinheres Tauwerk anbringt, hat fünf Thaler Geldstrafe 
verwirkt. 
Diese Fischerei darf zu jeder Jahreszeit ausgeübt werden. 
* 
Das zum Bressen= oder Brassenfange besonders eingerichtete Netz iste. Brassen- 
dreißig Faden lang und acht Fuß tief und mit Maschen von zwei und ein wder De- 
achtel Zoll im Quadrat versehen. «- 
Diese Fischerei wird mit Handkaͤhnen vom 15. Mai bis zum 30. Juni 
betrieben. Wer dieselbe zu einer anderen Zeit betreibt, oder dabei Netze mit 
einer geringern als der vorerwähnten Maschenweite anwendet, verfällt in eine 
Geldstrafe bis funfzig Thaler. 
35. 
Das zum Stintfange besonders gefertigte Netz besteht aus zwei Flügeln d. Seintgarn- 
und einer Mettritze. Jeder Flügel darf nicht mehr als funfzig und die Mettritze ischerei. 
nur drei Faden in der Länge und einen Faden in der Breite haben. Die 
Maschen in den Flügeln sind am Anfange ein und einen halben Zoll im Qua- 
drat weit; dieselben verkleinern sich bis zur Mitte der Mekttritze bis auf einen 
halben Zoll und haben von da bis zum Ende derselben einen achtel Zoll im 
(Xr. 2554.) 235 Qua-
	        
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