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(Nr. 2555.) Gesetz über die Verpflichtung des Fiskus zur Jahlung von Zoͤgerungszinsen.
Vom 7. März 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Um den von den getreuen Ständen mehrerer Provinzen vorgetragenen Wün-
schen wegen Aufhebung des fiskalischen Vorrechts hinsichtlich der Zögerungs-
zinsen möglichst zu entsprechen, verordnen Wir, unter Abänderung des F. 3.
des Gesetzes vom 7. Juli 1833., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Um-
fang der Monarchie was folgt: »
Der Fiskus soll fortan auch in Ansehung der Verbindlichkeit, Zoͤge—
ungeziusen zu zahlen, in Friedenszeiten den Priratpersenen völlig gleich-
estellt sein.
9 Dagegen soll derselbe waͤhrend der Dauer eines Krieges von den bis
zu dessen Ausbruch gegen ihn noch nicht rechtskraͤftig festgestellten oder waͤhrend
des Krieges faͤllig werdenden Forderungen #bgerungszinfen erst von dem Tage
an zu entrichten verbunden sein, an welchem das Erkenntniß über die Forderung
rechtskräftig wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Flottwell. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.