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Kommunalfonds, so wie uͤber die gesparten Einkuͤnfte aus den letzten fuͤnf
Jahren zu verfuͤgen. Sie beduͤrfen da nur insofern der Genehmigung der
Regierung, als zur Ausführung ihrer Beschlüsse deren Mitwirkung erforder-
lich ist.
C. 2.
Ueber das Kapitalvermögen der Kreis-Kommunalfonds, zu welchem auch
die Ersparnisse aus einer früheren Zeit, als den letzten fünf Jahren gehören,
kann von den Kreissiänden nur mit Unserer besonderen Genehmigung ver-
fügt werden.
K. 3.
In Ansehung der Verfügung über diejenigen Kreis-Kommunalfonds,
welche in der Kur= und Neumark aus den Kontributions-Ueberschüssen sich bil-
den, so wie über die aus denselben erwachsenen Bestände verbleibt es bei den
Bestimmungen des durch die Order vom 15. Juli 1838. bestatigten Regulativs
vom 20. Juni desselben Jahres.
K. 4.
Die Verordnung vom 25. März 1841. mit den in gegenwärtiger Ver-
ordnung enthaltenen Ergänzungen und näheren Bestimmungen findet auch An-
wendung auf die vormals zum Königreich Sachsen gehörig gewesenen Aemter
Belzig, Dahme und Jüterbog und die Herrschaft Baruth.
Urkundlich unter Unserer Hechsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg.
Graf v. Arnim. Flottwell. ÜUhden.
(Nr. 2558.) Gesetz zur Erleichterung des Verfahrens bei Berichtigung des Besitztitels. Vom
7. März 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. x.
verordnen zur Erleichterung der Berichtigung des Besitztitels bei Grundsluͤcken,
welche bereits in das Hypothekenbuch eingetragen sind, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths,
fuͤr alle Provinzen der Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht und
die Hypothekenordnung Gesetzeskraft haben, was folgt:
9. 1.
Das in der Order vom 9. Mai 1839. unter I. Nr. 2. für den Fall der
Anlegung neuer Hypothekenfolien gestattete Aufgebot soll auch alsdann zulässig
sein, wenn der Besitzer eines bereits in das Hypothekenbuch eingertegenen
Pund-