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der betreffenden Regierungen, noch ergaͤnzt, erlaͤutert oder abgeaͤndert werden
möchten, geregelt und beurtheilt.
g. 3.
Der nächste Zweck der Gesellschaft ist, die Verbindung Berlins mit
Hamburg mittelst einer Eisenbahn in der Richtung auf Perleberg oder Witten-
berge, durch das (Großberzoglih Mecklenburgische, Herzoglich Lauenburgische
und das beiderstädtische Gebiet, bis zu der bereirs eröffneten Hamburg-Berge-
dorfer Eisenbahn, und im Anschlusse an dieselbe.
In Rücksicht auf die zu wählende spezielle Richtung dieser Eisenbahn
wird innerhalb der durch die §. 1. erwähnten Staatsverträge gesteckten Grän-
en die definitive Vereinbarung zwischen den betheiligten Regierungen und den
Verwalkungsbehörden der Gespchoft vorbehalten.
Ueber den Anschluß an die Hamburg-Bergedorfer Bahn zelten die Be-
stimmungen des Artikels 1. des Hauptvertrages vom 8. November 1841.
g. 4.
Unter der von der Gesellschaft bezweckten Eisenbahnunternehmung ist
nicht nur der Bau und die Einrichtung des Bahnkörpers und der Schienen-
wege, sondern auch alle sonstigen erforderlichen Bau= und anderen Anlagen
und die Ausstattung der Bahn mit allem nöthigen Transport= und Betriebs-
Material und Utensilien begriffen.
Die Anlage von Zweigbahnen und sonsiigen Kommunikationswegen, so
wie die Vereinigung mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn
in direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen, über die gemeinschaftliche Be-
nutzung der beteerseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder über die ander-
weitige Betheiligung bei solchen Unternehmungen, bleibt den Beschlüssen der
Gesellschaft unter Genehmigung der Territorial-Regierung und der bei den
Aktien Litt. B. betheiligten beiden Regierungen (P. 6.) vorbehalten, und soll
als eine Ueberschreitung oder Veränderung des Zweckes der Gesellschaft nicht
betrachtet werden.
Jedoch werden hierdurch die nach dem Artikel 16. des Vertrages vom
8. November 1841. den betreffenden Regierungen hinsichtlich der Anlegung
von Zweigbahnen vorbehaltenen Befugnisse nicht verändert.
. 5.
Die Gesellschaft wird die Transporte von Personen und allen Gegen-
ständen, deren Beförderung auf Eisenbahnen in den betreffenden Staaten ge-
setzlich gestattet ist, auf der Bahn durch Dampfwagen oder andere Beförde-
rungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch, wenn sie es ihrem Interesse
gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung dazu veranlaßt werden sollte,
andern die Benutzung der Bahn zu Personen= und Waarentransporten, gegen
Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes, gestatten.
Die Benutzung neuer Ersindungen bezüglich auf bewegende Kraft und
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