Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Bahnbelag mit anderem Material, als Eisenschienen, wird der Gesellschaft 
vorbehalten. 
F. 6. 
Zur Ausführung des im §. Z. und im ersien Satze des §S. 1. bezeichne- 
ten nächsten Zweckes der Gesellschaft wird ein Kapital von 
Acht Millionen Thalern Preuß. Kour. 
für erforderlich und ausreichend erachtet. 
Dasselbe wird durch 
Vierzig Tausend Aktien, eine jede zu Zweihundert Thaler Preuß. 
Kourant, 
aufgebracht, von den 25,000 über zusammen 5 Millionen Thaler von Priva- 
ten, bei dem in Berlin gebilderen Komite zur Begründung eines Aktienvereins 
für die Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg unterzeichnet sind 
und mit Litt. A. bezeichnet werden. 
Der Rest von 15,000 Stück Aktien, über zusammen 3 Millionen Tha- 
ler, ist von der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung und dem Senate 
der freien und Hansestadt Hamburg übernommen und mit Litt. B. bezeichnet. 
Sollte der Fonds von Acht Millionen Thalern zur Erreichung des näch- 
sien Zweckes der Gesellschaft nicht zulänglich sein, so hat dieselbe den zur voll- 
ständigen Herstellung der Anlage noch fehlenden Betrag durch Anleihen gegen 
Ausgabe von Prioritätsaktien, oder Obligationen, unter Zustimmung der resp. 
Regierungen, aufzubringen. 
Abschnitt II. 
Rechte und Pflichten der Akrionairs. 
F. 7. 
Das Recht auf die Theilnahme an dem im vorigen Abschnitt bezeichne- 
ten Unternehmen ist, was die Aktien Lilt. A. betrifft, durch die Vollziehung 
eines Verpflichtungsscheines gegen das am 26. September 1840. zu Berlin 
zusammengetretene vorbereitende Komité, und zwar im Verhältnisse der gezeich- 
neten Summe, erworben. 
Das Recht der Großherzoglich Mekkenburgischen Regierung und des 
Senats der freien und Hansestadt Hamburg auf Uebernahme der Aktien I. itt. B. 
beruht auf der Erklärung der gedachten Hohen Regierungen vom 1. Juli 1843., 
welche Seitens der Subskribenten der Aktien Lill. A. als auch für sie maaß- 
gebend acceptirt wird. 
g. 8. 
Saͤmmtliche Aktien lauten auf den Inhaber, werden stempelfrei aus- 
gefertigt und erst nach Berichtigung der vollen Valuta den Berechligten aus- 
gehändigt. Di 
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