Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Lüt. B. übernommen haben, im Interesse der Gesellschaft auch über andere 
Theilzahlungen und Zahlungszeiten zu vereinigen. 
Einer nochmaligen bffentlichen Aufforderung zur Leistung der hier fei- 
estellten Theilzahlungen in den bestimmten Zahlungsfristen bedarf es zur Her- 
Veführung der Zahlungsverbindlichkeit nicht; dessenungeachtet soll eine solche 
spatestens 14 Tage vor Beginn der Zahlungsfrist durch die öffentlichen Blet- 
ter (H. 58.) erfolgen. 
Die vorerwaͤhnten Theilzahlungen koͤnnen nach der Bequemlichkeit der 
Zahlenden entweder in die Gesellschaftskasse zu Berlin oder zu Hamburg ge- 
leistet werden. 
Denjenigen ursprünglichen Aktiensubskribenten, welche in Gemäßheit der 
von dem vorbereitenden Komité in Berlin am 26. September 1840. erlassenen 
Subskriptions= Einladung zu den Kosten der Vorarbeiten beigetragen und von 
dem in den §#. 8. und 12. jener Subskriptions-Einladung ihnen vorbehaltenen 
Vorrechte zur Aktienzeichnung bis zum 15. Februar d. J. in Berlin und bis 
zum 15. März d. J. in Hamburg Gebrauch gemacht haben, wird der gelei- 
stete volle Beitrag auf den Betrag ihrer Aktienzeichnung in Anrechnung ge- 
bracht werden. 
S. 11. 
Der ursprüngliche Unterzeichner des Verpflichtungsscheins, auf dessen 
Namen der Quittungsbogen lautet, bleibt für die Einzahlung des vollen Be- 
trages der entsprechenden Aktie verhaftet und kann sich davon durch keine Ces- 
sion befreien. 
Dem Ausschusse ist es jedoch vorbehalten, nach erfolgter Einzahlung von 
40 Prozent (80 Thaler Preuß. Kour.) auf jede Aktie Litt. A. die Freilassung 
der ursprünglichen Subskribenten von der ferneren Verhaftung zu beschließen. 
Bis dieser Beschluß bekannt gemacht ist, werden alle Einzahlungen als 
für Rechnung des in dem Quittungsbogen benannten Subskribenten geleistet 
angesehen, und die Gesellschaft ist von etwanigen Zessionen Kenntniß zu neh- 
men nicht verbunden. 
Die Entlassung aus der persönlichen Verbindlichkeit hat die Wirkung, 
daß im Falle der Zession des Rechts auf die Aktie der jedesmalige durch 
Zession legitimirte Inhaber des Quittungsbogens, bezüglich auf die persönliche 
Verpflichtung zur Bezahlung der vollen Valuta der Aktie gegen die Gesell- 
schaft an die Stelle des ursprünglichen Subskribenten tritt. (C. 2. des Königl. 
Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838.) 
Den mit den Aktien Litt. B. betheiligten Regierungen bleibt die Ver- 
dußerung ihrer etwa genommenen Quittungsbogen unter Fortdauer ihrer Zah- 
lungsverbindlichkeit bis zum vollen Aktienbetrage vorbehalten. 
. 12. 
Ueber die geleisieten Theilzahlungen wird von den Kassenbeamten der 
Gesellschaft, deren Namen und Anstellung bei den oben bezeichneten Kassen 
öffentlich bekannt gemacht werden soll, auf dem zu produzirenden Quittungs- 
bogen quittirk. Aus 
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