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Ausnahmsweise können, wenn der Quittungsbogen nicht vorgelegt wer-
den kann, die falligen Theilzahlungen gegen Interimsbescheinigungen angenom-
men werden, welche auf die Nummer des Quittungsbogens ausgestellt und
gegen deren Rückgabe spätestens bei der nächsten Theilzahlung die Quittungen
auf dem vorzulegenden Bogen vermerkt werden.
g. 13.
Geht ein Quittungsbogen ganzlich verloren, so wird auf Antrag dessen,
der sich als rechtmäßiger letzter Inhaber desselben ausweiset, derselbe nach den
weiter unten H. 17. und 18. gegebenen Vorschriften mortifizirt, einsiweilen aber
dem letzten Inhaber eine Bescheinigung über die bisher darauf geleisteten Zah-
lungen und über das erfolgte Aufgebot des Originals gegeben, gegen deren
Vorzeigung die noch zu entrichtenden Theilzahlungen angenommen werden.
Der wirkliche oder angebliche Verlust eines Quittungsbogens kann sonach eine
Verspätung der im Voraus ausgeschriebenen Theilzahlungen niemals ent-
schuldigen.
S. 14.
Wird eine der nach §. 10. festzusetzenden Theilzahlungen, innerhalb der
für eine jede bestimmten Zahlungsfrist, nicht berichtigt, so verfällt der saumige
Inhaber des betreffenden Quittungsbogens für jede bis zum letzten Verfalltage
nicht eingegangene Theilzahlung in eine Konventionalstrafe von 10 Rthlr. Preuß.
Kour., und kann auf Entrichtung der rückständigen Zahlungen nebst Verzugs-
zinsen (I. 15.) und der Konventionalstrafen für dieselben, in gerichtlichen An-
spruch genommen werden.
8 sieht indessen der Direktion auch frei, den säumigen Aktionair ohne
prozessualisches Verfahren seines Rechts aus dem Quittungsbogen für verlustig
zu erklären, und dies offentlich, unter Angabe der Nummer, bekannt zu
machen C. ö8.)
Hierdurch wird der Quitkungsbogen und die für denselben etwa ertheilten
Interimsbescheinigungen annullirt, und dic darauf schon geleisteten Einzahlungen
verfallen der Gesellschaft und können niemals zurückgefordert werden. An die
Stelle des annullirten Quittungobogens wird ein anderer, welcher die nämlichen
Rechte und Mflichten, als der frühere begründet, unter einer neuen Akticn=
nummer ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft durch einen vereideten
Makler an der Börse zu Hamburg oder Berlin verkanft. Bei diesem Verkaufe
ist es Bedingung, daß der Ankäufer mindesiens soviel sofort einzahle, daß die
Gesellschaft für die ersien 40 Prozent des Aktienbetrages, mit Anrechnung des
auf dem annullirten Quittungsbogen bereits bezahlten, gedeckt werde.
S. 15.
Gegen die im vorstehenden Paragraphen angedrohten nachtheiligen Folgen
kann sich der säumige Aktionair nur dadurch schützen, daß er bis zum 15. des
Monats, mit dessen erstem Tage die Zahlungsfrist ablief, den Betrag der rück-
ständigen Theilzahlung nebst 4 Prozent Verzugszinsen und die Konventional-
strafe zu einer der empfangsberechtigten Kassen der Gesellschaft einzahlt. t
(Xr. 2563.) nt-