Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Ausnahmsweise können, wenn der Quittungsbogen nicht vorgelegt wer- 
den kann, die falligen Theilzahlungen gegen Interimsbescheinigungen angenom- 
men werden, welche auf die Nummer des Quittungsbogens ausgestellt und 
gegen deren Rückgabe spätestens bei der nächsten Theilzahlung die Quittungen 
auf dem vorzulegenden Bogen vermerkt werden. 
g. 13. 
Geht ein Quittungsbogen ganzlich verloren, so wird auf Antrag dessen, 
der sich als rechtmäßiger letzter Inhaber desselben ausweiset, derselbe nach den 
weiter unten H. 17. und 18. gegebenen Vorschriften mortifizirt, einsiweilen aber 
dem letzten Inhaber eine Bescheinigung über die bisher darauf geleisteten Zah- 
lungen und über das erfolgte Aufgebot des Originals gegeben, gegen deren 
Vorzeigung die noch zu entrichtenden Theilzahlungen angenommen werden. 
Der wirkliche oder angebliche Verlust eines Quittungsbogens kann sonach eine 
Verspätung der im Voraus ausgeschriebenen Theilzahlungen niemals ent- 
schuldigen. 
S. 14. 
Wird eine der nach §. 10. festzusetzenden Theilzahlungen, innerhalb der 
für eine jede bestimmten Zahlungsfrist, nicht berichtigt, so verfällt der saumige 
Inhaber des betreffenden Quittungsbogens für jede bis zum letzten Verfalltage 
nicht eingegangene Theilzahlung in eine Konventionalstrafe von 10 Rthlr. Preuß. 
Kour., und kann auf Entrichtung der rückständigen Zahlungen nebst Verzugs- 
zinsen (I. 15.) und der Konventionalstrafen für dieselben, in gerichtlichen An- 
spruch genommen werden. 
8 sieht indessen der Direktion auch frei, den säumigen Aktionair ohne 
prozessualisches Verfahren seines Rechts aus dem Quittungsbogen für verlustig 
zu erklären, und dies offentlich, unter Angabe der Nummer, bekannt zu 
machen C. ö8.) 
Hierdurch wird der Quitkungsbogen und die für denselben etwa ertheilten 
Interimsbescheinigungen annullirt, und dic darauf schon geleisteten Einzahlungen 
verfallen der Gesellschaft und können niemals zurückgefordert werden. An die 
Stelle des annullirten Quittungobogens wird ein anderer, welcher die nämlichen 
Rechte und Mflichten, als der frühere begründet, unter einer neuen Akticn= 
nummer ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft durch einen vereideten 
Makler an der Börse zu Hamburg oder Berlin verkanft. Bei diesem Verkaufe 
ist es Bedingung, daß der Ankäufer mindesiens soviel sofort einzahle, daß die 
Gesellschaft für die ersien 40 Prozent des Aktienbetrages, mit Anrechnung des 
auf dem annullirten Quittungsbogen bereits bezahlten, gedeckt werde. 
S. 15. 
Gegen die im vorstehenden Paragraphen angedrohten nachtheiligen Folgen 
kann sich der säumige Aktionair nur dadurch schützen, daß er bis zum 15. des 
Monats, mit dessen erstem Tage die Zahlungsfrist ablief, den Betrag der rück- 
ständigen Theilzahlung nebst 4 Prozent Verzugszinsen und die Konventional- 
strafe zu einer der empfangsberechtigten Kassen der Gesellschaft einzahlt. t 
(Xr. 2563.) nt-
	        
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