E.
treten
A.
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(Nr. 2563.)
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Die übrigen drei Achttheile des sub D. gedachten Restes des Reinertra-
ges fallen auf die Aktien Litt. B., werden jedoch in folgender Art
verwendet:
a) Zuvörderst ist davon an die Inhaber der Aktien L#ilt. B. nachzu-
zahlen, was in vorangegangenen Jahren etwa weniger als drei und
ein halb Prozent Jahrssochedende oder in Summa 105,000 Rthlr.
auf sie vertheilt und berichtigt ist.
b) Sodann ist für die Aktien Lill. B. davon so viel nachzuzahlen,
daß ihre Diovidende sich für das laufende Jahr bis auf 418 Prozent
erhöht, also bis 30,000 Rthlr. ·
c)AllcS,wasnachBcrichtigungderstsI)E.n·undl).ekwähnten
Zahlungen von den auf die Aktien Uill. B. fallenden drei Achtthei-
len des Restes des Reinerkrages noch übrig bleibt, wird zur sukzes-
siven Amortisation der Aktien Litt. B. nach näherer Bestimmung
des nächstfolgenden Paragraphen verwendet.
F. 25.
In Bezug auf die so eben erwähnte Amortisation der Aktien Litl. B.
folgende nahere Bestimmungen ein:
Der Amortisationsfonds wird Febilder
a. aus den im F. 24. sul E. c. gedachten Ueberschüssen der für die
Aktien I.itl. B. bestimmten drei Achttheile des daselbsi suh D. ge-
dachten Restes des Reinertrages;
b. aus den auf die amortisirten Aktien fallenden Oividenden.
Dieser Fonds wird in dem nämlichen Verhältnisse zur Amortisation der
von einer jeden Regierung übernommenen Aktien Litt. B. verwendet,
als dieselben sich an diesen Aktien betheiligt hat.
1. Die Einlösung der zu amortisirenden Aktien Uill. B. geschieht, nach
deren Nennwerthe durch das Loos, und es werden die ausgelooseten
Abtien mit einem Vermerke versehen, welcher sie außer Kours setzt und
als Eigenthum des Tilgungsfonds bezeichnet.
Für die amortisirten Aktien bleibt den Regierungen, welche solche
übernommen, bis zur gänzlichen Amortisation der Aktien Lill. B. das
Stimmrecht vorbehalten.
Der Amortisationsfonds wird von der Direktion verwaltet, welche den
Regierungen jährlich darüber Rechnung abzulegen hat.
*#. Sollte in Gemäßheit des Eingangs erwähnten Staatsvertrages vom
8. November 1841. Artikel 11. und des Preußischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838. §F. 38. 39. und 41. der Gesellschaft oder den
Transportunternehmern eine Abgabe auferlegt werden, so wird der
Ertrag dieser Abgabe zur Vermehrung des Tilgungsfonds (oben A.)
verwendet.
Nach völlig beendeter Amortisation der Aktien Lill. B. wird der ge-
sammte Reinertrag der Bahn auf die Aktien Lill. A. als Dividende
vertheilt; in soweit derselbe nicht zur Vermehrung des Reservefonds
28* und