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ungsbogen unabhängig davon, auf wessen Namen sie gestellt sind, eine Stimme,
und erhält zu seiner Legitimation eine auf seinen Namen lautende Stimmkarte.
Vormünder, Kuratoren, Repräsentanten öffentlicher Anstalten und Kor-
porationen müssen sich durch Beibringung einer Bescheinigung der betreffenden
Behörde, bei welcher die Quittungsbogen oder Aktien deponirt sind, über ihr
Recht zur Vertretung, so wie über das Vorhandensein und die Zahl der Quit-
tungsbogen oder Akkien, die sie vertreten wollen, legitimiren, und können den
Generalversammlungen, auch ohne Aktionairs zu sein, beiwohnen.
Die Regierungen, welche die Aktien Lill. B. übernommen haben, werden
durch Kommissarien repräsentirt, in deren Kommissorium die JZahl der Aktien,
die sie vertreten, ausgedrückt ist.
C. 34.
Der Vorsitz in den Generalversammlungen und die Leitung der Geschäfte
in der dafür im Voraus bestimmten Reihefolge, wird von dem Ausschusse einem
seiner Mitglieder ubertragen.
. 35.
Nur über die als Gegensiände der Berathung in der Einladung zur
Generalversammlung im Allgemeinen bezeichneten Angelegenheiten der Gesell-
schaft, können in dieser Generalversammlung gültige Beschlüsse gefaßt werden.
Ueber die Verhandlungen jeder Generalversammlung wird von einem
Richter oder Notar ein Protokoll aufgenommen, welches enthalten muß:
1) Die Zahl der in der Generalversammlung repräsentirten Aktiendekaden
(Stimmen), welche nach den abzugebenden Stimmzertifikaten berechnet
wird.
2) Das Resultat der Abstimmung über jeden zur Berathung und Beschluß-
nahme gebrachten Gegenstand.
In den Generalversammlungen ist eine Absiimmung durch nament-
lichen *5 nur dann nöthig, wenn ein solcher von 200 Stimmen gefor-
dert wird.
Es genügt zur Beglaubigung des Protokolls die Unterschrift des Vor-
sitzenden und sechs der anwesenden Aktionairs, welche weder Mitglieder der
Oirektion, noch Beamte der Gesellschaft, noch solche sein dürfen, die mit der
Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.
Die Protokolle werden gedruckt und den Aktionairen auf Verlangen
ausgehändigt.
K. 36.
In den ordentlichen Generalversammlungen jeden Jahres müussen vor-
gelegt werden:
1) der Bericht des Ausschusses über seine Thätigkeit, so wie der Bericht der
Direktion über die Verwaltung des verflossenen Jahres und die darüber
von dem Ausschusse etwa gemachten Bemerkungen;
2) der Rechnungsabschluß des vergangenen Jahres mit denjenigen von dem
us-