Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Dies kann jedoch 
1) nur in den ordentlichen jährlichen Generalversammlungen und 
2) nur dann geschehen, wenn der diesfällige motivirte Antrag spatesiens in 
dem, der ordentlichen Generalversammlung zunächst vorangehenden Mo- 
nat Januar dem Ausschusse eingereicht wird, und von mindestens 20 
stimmfähigen Aktionairen, welche zusammen 100,000 Rthlr. in Aktien 
repräsentiren, vollzogen ist. 
Findet der Ausschuß den Antrag zur Vorlage an die Generalversamm- 
lung geeignet, so wird derselbe als Gegenstand der Berathung in die Einla- 
dung zur nächsten Generalversammlung aufgenommen. 
Ist dies nicht der Fall, so können die Antragstieller, wenn sie sich bei 
dem ihnen ertheilten abschläglichen Bescheide nicht beruhigen wollen, verlangen, 
daß in der bevorstehenden Generalversammlung über die Frage: 
ob ihr Antrag in der nächsten Generalversammlung zur Sprache ge- 
bracht werden solle, 
ein Beschluß gefaßt werde. 
Den Regierungen, welche sich bei den Aktien Lill. B. betheiligt haben, 
bleibt es jederzeit vorbehalten, um Interesse des Unternehmens Gegensiände in 
der Genealversammlung zur Berathung und Beschlußnahme bringen zu lassen, 
jedoch werden sie dem Ausschusse davon so zeitig Anzeige machen, daß bei der 
Einladung der Generalversammlung darauf Rücksicht genommen werden kann. 
B. 
Der Aus schuß. 
K. 39. 
Die Gesammtheit der Aktionairs wird durch einen Ausschuß von 20 Mit- 
gliedern und 10 Stellvertretern repräsentirt, welche aus sämmtlichen Aktionairs 
nach den unten folgenden Bestimmungen erwählt werden. Dieselben verwalten 
ihre Aemter unentgeltlich, erhalten jedoch für die Reisen zu den Versammlungen 
des Ausschusses Diäten. 
. 40. 
Zum Auöschusse koönnen nur solche Akrionairs gewählt werden, welche 
mindestens 10 Aktien besitzen und dieselben während ihrer Amtsdauer deponiren. 
So lange die Auslieferung der Aktien nicht starrgefunden hat, isi nur 
derjenige wahlfähig, der entweder selbst oder dessen Firma 2000 Rthlr. gezeich- 
net oder acquirirt hat. 
Sofort nach Ausgabe der Quittungsbogen hal der Erwählte dieselben 
zu deponiren und ist, wenn er in Erfüllung dieser Verpflichlung und Leistun 
seiner Einschüsse säumig sein sollte, aus dem Ausschusse aus zuscheiden verpflichtet. 
Ausgeschlossen von der Wahlfähigkeit sind: 
a) Personen, welche mit der Gesellhort in Komraktsverhältnissen siehen; 
5) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie dieselben nicht befriedigt haben; )2 
c) Di-
	        
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