Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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c) Direktoren und andere Gesellschaftsbeamte. 
Mitglieder der Verwaltungsbehörden oder Beamte anderer Eisenbahn- 
Gesellschaften können zwar in den Ausschuß gewählt werden, sie dürfen aber 
an der Berathung und Beschlußnahme über solche Gegenstände, bei welchen 
das Interesse beider Gesellschaften kollidirt, nicht Theil nehmen. 
C. 41. 
Wenn eines der vorsiehend enwähnten Hindernisse erst nach erfolgter 
Wahl eintritt, so ist das betreffende Mitglied verbunden, aus dem Ausschusse 
sofort auszuscheiden. Im Weigerungsfalle kann es durch einen, ohne seine 
Zuziehung gefaßten Beschluß bis zur nächsien Generalversammlung suspendirt 
und von dieser removirt werden. 
F. 42. 
Die Mitglieder des vorerwähnten Ausschusses und ihre Stellvertreter 
werden bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung nach Eröffnung der 
Bahn, in ihrer ganzen Länge, erwaählt. 
Sodann scheidet eine Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter durch das 
Loos in jeder Sektion aus, und wird durch eine Ergänzungswahl, bei welcher 
die ausgeschiedenen wiederum wahlfähig sind, in ordentlicher Generalversamm- 
ung ersetzt. 
* —-- Mitglieder und Stellvertreter, die nicht ausgeloost worden 
sind, treten in der nächssfolgenden. ordentlichen Generalversammlung und ferner- 
hin alljährlich diejenigen Mitglieder und Stellvertreter jeder Sektion (F.49.), welche 
2 Jahre in Funktion gewesen sind, aus und werden in derselben Weise durch 
Ergänzungswahlen ersetzt. 
Die einzelnen Mitglieder des Ausschusses sind berechtigt, ihre Entlassung 
zu begehren, und es wird alsdann für die Ausgeschiedenen einer der Stellver- 
treter nach der vorgeschriebenen Reihefolge einberufen. Sollte sich der Fall 
ereignen, daß zum Ersatze der Ausgeschiedenen, oder derjenigen, welche die auf 
sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, kein Stellvertreter mehr vorhan- 
den, oder zur Uebernahme der Funktionen geneigt wäre, so ist der Ausschuß 
befugt, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung in die vakante Stelle 
einen statutenmäßig dazu qualifizirten Aktionair als Mitglied zu wählen. 
F. 43. 
Die erste Wahl des Ausschusses erfolgt in einer Generalversammlung, 
welche sich binnen 4 Wochen nach der Annahme dieses Statuts durch die 
Aktionairs, gleichzeitig in Berlin und Hamburg in 2 Abtheilungen versammelt. 
Die vorbereitenden Komités in Berlin und Hamburg werden hiermit be- 
vollmächtigt, gemeinschaftlich die Aktionairs unter Angabe des Versammlungs- 
orts und des Zweckes, unter dem Prajudiz öffentlich (G. 58.) einzuladen, daß 
die Nichterscheinenden durch die Beschlüsse der Erschienenen verpflichtet werden. 
Den Aktionairs steht frei, in welcher Abtheilung sie ihre Stimmrechte 
geltend machen wollen. 
Jahrgang 1815. (Nr. 2563.) 29 Die
	        
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