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die im F. 20. erwähnte. Streitigkeiten zwischen den einzelnen Aktionairs und
den Verwaltungsbehörden der Gesellschaft, welche die Verwaltung des Gesell-
schaftsvermögens im weitesten Sinne, oder die Anrechte der Aktionairs auf
Mitwirkung bei dieser Verwaltung betreffen, dürfen nie zur richterlichen oder
schiedsrichterlichen Entscheidung gebracht werden, sondern sind, wenn die Sta-
tuten und Gesellschaftsbeschlüsse darüber bestimmen, vom Plenum des Aus-
schusses, in Ermangelung solcher Besühmmungen aber von der Generalversamm-
lung nach einfacher Stimmenmehrheit zu enrscheiden.
Nur in drei Fällen findet der gewöhnliche Rechtsweg statt:
a) wenn einem Aktionair die Zahlung der nach Summe und Zahlungzzeit
statutenmäßig festgestellten Dividende gegen Produktion des Dividenden-
scheines nicht geleistet würde,
b) wenn gegen eine von der Direktion abgelegte Jahresrechnung Erinne-
rungen siehen blieben, welche auch in der Generalversammlung nicht für
erledigt angenommen, sondern zur weiteren Verfolgung verwiesen würden.
Im letzteren Falle ist auch ein Schiedsrichterverfahren zulässig, wenn
der Ausschuß damit einverstanden ist und die Direbtion oder der betreffende
Beamte darauf anträgt.
c) Wenn Aktionans wegen rückständiger Einschüsse in Anspruch genommen
werden.
g. 60.
In der ersten Generalversammlung nach Vollendung des Bahnbaues
hat der Ausschuß der Gesellschaft ausfuͤhrlichen Vortrag daruͤber zu machen,
welche etwanigen Veraͤnderungen und Vereinfachungen in der Organisation
des Ausschusses und der Direktion sich nach den gemachten Erfahrüngen als
rathsam zeigen.
F. 61.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nicht eher beantragr oder beschlossen
werden, als wenn:
1) der im F. 47. des Königlich Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. No-
vember 1838. gedachte Fall eintritt,
2) der Betrieb der Eisenbahn auf länger als 1 Jahr unterbrochen,
3) durch länger als 3 Jahre keine Dividende gezahlt wird.
Tritt einer dieser Fälle ein, so kann in einer durch dreimalige offent-
liche Bekanntmachung (V. 58.), deren letzte 14 Tage vor dem angesetzten Ter-
mine in die Zeitungen eingerückt sein und den Zweck der Versammlung aus-
drücklich aussprechen muß, konvozirten Generalversammlung, die Auflösung der
Gesellschaft mit drei Viertheilen der in dieser Versammlung vertretenen Stim-
men beschlossen werden.
Dieselbe Versammlung ordnet alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit
die Modalitäten, unter welchen die Auflösung bewirkt werden soll, an.
Schwerin, den 28. Juli 1843.
(Folgen die Unterschriften.)
Actie