Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Berlin nach Bergedorf und um- 
gekehrt dergestalt Anwendung, daß für den Durchgang eine Abgabe überall 
nicht zu entrichten ist. Ebenso wird auf der Eisenbahn sowohl den Großher= 
zoglich Mecklenburg-Schwerinschen Posten durch das Herzogthum Lauenburg, 
als den Königlich Dänischen und Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen 
Posten auf beiderstädtischem Gebiete bis PVergcdorf und in entgegengesetzter 
Richtung der abgabenfreie Durchgang gestattet werden. 
Der Posivertrag zwischen Dänemark und Mecklenburg-Schwerin vom 
30. September 1840. erleidet hierdurch keine Abänderung und wird in seinen 
Zugeständnissen und Beschränkungen auf die Eisenbahn ausgedehnt. 
Die Königlich Dänische und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwe- 
rinsche Regierung, sowie die Senate der beiden freien und Hansestädte, machen 
sich anheischig, der Gesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, die auf der 
Eisenbahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder Fahrt gegen Bezah- 
lung des nach dem Gewichte, ohne Unterschied der Gegenstände festzustellenden 
Frachtlohnes, unter Anwendung des niedrigsten Tarifsatzes für Päckereien mit 
befördern zu lassen. 
Der Berechnung dieses Frachtlohns wird das Gesammtgewicht der Posi- 
güter bei jeder Fahrt zum Grunde gelegt. 
Die Beförderung muß nach dem Verlangen der Postverwaltungen in 
den Wagen der Eisenbahngesellschaft oder in eigenen Wagen der Posiverwal- 
tungen bewirkt werden. In letzterem Falle hat die Eisenbahngesellschaft die 
Untergestelle ohne weitere Vergütung, als welche nach dem Gewichte der ver- 
ladenen Postsiücke bei jeder Kahn im Ganzen zu entrichten ist, herzugeben, auch 
wird dieselbe den den Wagen begleitenden Posikondukteur oder Schirrmeister 
auf diesem Wagen unentgeltlich mitreisen lassen. 
In soweit durch die Ausführung des beabsichtigten Eisenbahnunterneh- 
mens in den besiehenden, auf Staatsverträgen berußenden Postverhältnissen 
zwischen den kontrahirenden Regierungen Abänderungen sich als nothwendig 
ergeben möchten, bleiben darüber abgesonderte Vereinbarungen vorbehalten. 
Artikel 24. 
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachungen 
und außerordentlichen Truppenbewegungen Anslalten zu treffen und die Eisen- 
bahngesellschaft dazu anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn zu befördern- 
den Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen 
und Militaireffekten aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und 
für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei 
den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonsi noch vorhan- 
denen Transportmittel benutzt werden. 
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Regierungen wird gegen- 
seitig die Befugniß vorbehalten, für dergleichen Transporte sich eigener Trans- 
port= oder Dampfwagen zu bedienen. 
(Nr. 2564.) In
	        
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