Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemaͤßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Jahlungs- 
Verpflichtung an jeden Inhaber enkhalten, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen 
unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligationen werden mit drei und ein halb Prozent jährlich ver- 
inset, die Zinsen in halbjährigen Terminen gezahlt und zur allmaligen 
Tilgung der Schuld jährlich Eintausend Thaler aus der Kämmereikasse 
verwendet. 
Der Stadtgemeine bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Ge- 
nehmigung Unserer Regierung in Königsberg zu versiärken und dadurch 
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeine zu. 
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausslellung, Verzinsung und 
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Ma- 
gistrat und von den Stadtverordneten eine besondere Schuldentilgungs= 
Kommission gewählt, welche für die Befolgung der Beslimmungen des 
gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung 
der Vorschriften von Unserer Regierung in Königsberg in Eid und 
Pflicht zu nehmen ist. 
Dieselbe soll aus fünf Mitgliedern besiehen, von denen zwei aus 
dem Magistrat und die drei Anderen aus den Stadtverordneten zu er- 
wählen e. 
3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern — von 1. bis 281., 
jede uber Ein Hundert Thaler, nach beiliegendem Schema ausgesiellt, 
von dem Magistrat und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-RKommission 
unterzeichnet, und von dem Stadtkämmerer und dem Rendanten der 
Kämmereikasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privile- 
giums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskonpons, 
jeder zu 1 Rthlr. 22 Sgr. 0 Pf., in den darin bestimmten halbjährigen 
Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Mit dem 
Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode werden nach 
vorheriger offentlicher Bekanntmachung neue Zinskonpons durch die 
Kämmereikasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht. Oaß dies 
geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Koupons werden von dem Stadtkämmerer und von dem Ren- 
danten der Kämmereikasse unterschrieben. 
5) Vom Verfalltage ab, wird gegen Auslieferung des Zinskoupons der 
Betrag desselben an den Vorzeiger durch die Kämmereikasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskoupons bei allen Zahlungen an die 
Käm-
	        
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