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gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemaͤßheit des F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Jahlungs-
Verpflichtung an jeden Inhaber enkhalten, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen
unter nachstehenden Bedingungen:
1) Die Obligationen werden mit drei und ein halb Prozent jährlich ver-
inset, die Zinsen in halbjährigen Terminen gezahlt und zur allmaligen
Tilgung der Schuld jährlich Eintausend Thaler aus der Kämmereikasse
verwendet.
Der Stadtgemeine bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Ge-
nehmigung Unserer Regierung in Königsberg zu versiärken und dadurch
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen
die Stadtgemeine zu.
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausslellung, Verzinsung und
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Ma-
gistrat und von den Stadtverordneten eine besondere Schuldentilgungs=
Kommission gewählt, welche für die Befolgung der Beslimmungen des
gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung
der Vorschriften von Unserer Regierung in Königsberg in Eid und
Pflicht zu nehmen ist.
Dieselbe soll aus fünf Mitgliedern besiehen, von denen zwei aus
dem Magistrat und die drei Anderen aus den Stadtverordneten zu er-
wählen e.
3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern — von 1. bis 281.,
jede uber Ein Hundert Thaler, nach beiliegendem Schema ausgesiellt,
von dem Magistrat und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-RKommission
unterzeichnet, und von dem Stadtkämmerer und dem Rendanten der
Kämmereikasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privile-
giums beizufügen.
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskonpons,
jeder zu 1 Rthlr. 22 Sgr. 0 Pf., in den darin bestimmten halbjährigen
Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Mit dem
Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode werden nach
vorheriger offentlicher Bekanntmachung neue Zinskonpons durch die
Kämmereikasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht. Oaß dies
geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt.
Die Koupons werden von dem Stadtkämmerer und von dem Ren-
danten der Kämmereikasse unterschrieben.
5) Vom Verfalltage ab, wird gegen Auslieferung des Zinskoupons der
Betrag desselben an den Vorzeiger durch die Kämmereikasse gezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskoupons bei allen Zahlungen an die
Käm-