Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 15. 
Sobald in den vorgedachten Fallen (Art. 13. 14.) eine Vakanz der Aktie 
entsteht, muß dieselbe der Gesellschaft, geeignetenfalls gegen Retradition des depo- 
nirten Wechsels, herausgegeben werden, um sie resp. zu kassiren oder durch zwei 
vereidete Mäkler an der Börse zu Berlin für Rechnung und Gefahr des bishe- 
rigen Aktionairs oder dessen Rechtsnachfolgers meistbietend verkaufen zu lassen. 
Den übrigen Aktionairen steht hierbei das Vorkaufsrecht zu, auch isi die Zu- 
lassing eines fremden Erstehers von der Genehmigung der Direktion abhängig. 
Läßt sich die Aktie zur Zeit nicht solchergestalt verdußern, so wird sie, 
bis sich eine günstige Gelegenheit zum Verkaufe findel, von der ganzen Gesell- 
schaft zu dem, beim Abschlusse des laufenden Jahres aus dem Geschäftsbetriebe 
sich ergebenden Werthe übernommen. 
Wird aber die Herausgabe der Aktie verweigert, oder geht sie binnen 
14 Tagen nach behändigter schriftlicher Wifforderung der Oirektion nicht ein, 
so ist letztere befugt und verpflichtet, die vakante Aktie zu annulliren, sie im 
Aktienbuche zu sireichen, daß dies geschehen, zweimal, mit einem Zwischenraume 
von mindestens acht Tagen, öffentlich bekannt zu machen und eine neuc, mit 
der fortlaufenden Nummer des Aktienbuches versehene Aktie an ihrer Stelle 
anszufertigen. 
Mit dem Verkaufe der neuen Abtie wird alsdann wie oben verfahren. 
Artikel 16. 
Jeder neue Erwerber einer Aktie ist nicht nur verpflichtet, sein Eigen- 
thum der Oirektion anzuzeigen, in das Aktienbuch eintragen und dies auf der 
Aktie vermerken zu lassen, sondern auch die Verbindlichkeiten seines Vorgängers, 
so weit er dieselben rechtlich überkommt, zu erfüllen, über den noch nicht ein- 
gezahlten Beitrag den vorschriftsmäßigen Wechsel auszusiellen und sich den 
Beschlüssen und Verhandlungen der Gesellschaft, die bis zur Eintragung seines 
Eigenthums gefaßt oder vorgenommen worden, sowie aberhauyt den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Vertrages, zu unterwerfen. 
Artikel 17. 
Verloren gegangene Aktien werden auf den Antrag und auf Kosien des. 
betreffenden Aktionairs von der Direktion für mortifizirt erklärt, durch Dupli- 
kate ersetzt und solches zweimal, mit einem mindestens achttägigen Zwischen- 
raume, oöffentlich bekannt gemacht. Eingelieferte beschädigte Aktien werden ohne 
Mortifizirung von der Direktion durch Duplikate ersetzt, wenn sie als die für 
die betreffende Person ausgefertigten Aktien zu erkennen sind. 
III. 
Verfassung der Gesellschaft und Geschäftsverwaltung. 
Artikel 18. 
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen durch: 
1) die Generalversammlung der Aktionaire; 5 
2) die
	        
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