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einer Einigung uͤber die Person des Obmannes ernennt Jeder einen solchen,
und es entscheidet zwischen Beiden das Loos. Wird von einem der Schieds-
richter die Ernennung des Obmannes länger als acht Tage verzögert, so ent-
scheidet der Obmann des anderen Theils.
Ein Aktionair darf weder zum Schiedsrichter noch zum Obmann ernannt
werden; geschieht dies dennoch, so ist es so anzusehen, als wenn die Ernennung
ganz unterlassen wäre.
Dem schiedsrichterlichen Ausspruche werden zunächst und hauptsächlich
die Vorschriften des gegenwärtigen Vertrages und der Assekuranzordnung zu
Grunde gelegt, und wenn diese nicht ausreichen, die Bestimmungen des Allge-
meinen Prenßischen Landrechts und der Gerichtsordnung, sowie die dieselben
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen.
Gegen diesen schiedsrichterlichen Ausspruch, welchem die Kraft und Wir-
kung eines gerichtlichen rechtskräftigen Urtheils nach §. 173. Tit. 2. Th. I.
der Allgemeinen Gerichtsordnung beigelegt wird, findet keines der in der Ge-
richtsordnung bezeichneten Rechtsmittel der Appellation, des Rekurses, der Re-
vision oder Restitution, noch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nach
den Verordnungen vom 14. Dezember 1833. und 6. April 1839., sondern nur
die Nichtigkeitsklage nach G. 172., 17/1., 175. Tit. 2. Th. I. der Allgemeinen
Gerichtsordnung Statt.
V.
Von der Auflösung der Gesellschaft.
Artikel 52.
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, außer den, in den G. ö. 7.
und 25. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. gedachten
Fällen, wenn
a) dieselbe nach dem jedesmaligen Ablaufe eines Zeitraumes von zehn zu
zehn Jahren in der ordentlichen Generalversammlung des zunachst
vorhergehenden Jahres durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen wird,
oder
h) eine Anzahl von Aktionairen, welche mindestens drei Viertel der ge-
sammten Aktien besitzt, die Aufloͤsung verlangt, oder endlich
c) das Grundkapital durch Verluste bis uͤber die Haͤlfte aufgezehrt ist,
jedoch mit Vorbehalt der gesetzlich erforderlichen landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Artikel 33.
In den Faällen des Art. 32. lit. b. und c. muß die Direktion binnen
längstens vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung berufen, um
über die Auflösung zu b. durch die festgesetzte Stimmenmehrheit von drei Viertel,
zu c. in der gewöhnlichen Art zu beschließen.
(Nr. 2560.) Ar-