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Artikel 12.
Isi der zu vertretende Schade durch die Schuld des Schiffers, Fuhr—-
mannes, ihrer Oienstleute oder eines Dritten entstanden oder vergrößert, so
haftet dennoch in allen diesen Fällen die Gesellschaft zunächst und behält sich
nur den Regreß an den Schuldigen vor; dagegen liegt dem Versicherten ob,
den besiehenden Vorschriften gemäß, alle geeignete Mittel zur wirksamen Ver-
folgung des Beschädigers vorlausig anzuwenden und jedenfalls dem schuldigen
Schiffer oder Fuhrmann die bedungenen Frachtgelder, deren vorschußweise Zah-
lung weder ganz noch zum Theil berücksichtigt, sondern immer als auf seine
Gefahr geschehen betrachtet wird, einzubehalten und sich auf die Entschädigung
amechnen zu lassen.
Artikel 1.3.
Gegen Zahlung der Vergütungssumme an den Versicherten tritt die
Gesellschaft in alle Rechte desselben gegen den Beschädiger, ohne daß es dazu
einer Vollmacht oder ausdrücklichen Zession bedarf.
Artikel 14.
Auf die Prämien, welche bei der Versicherung eingeschrieben sind, wird
in der Regel kein Nachlaß bewillige, sollte jedoch in der Bestimmung der
Waaren späterhin eine Aenderung erfolgen, oder die Versicherung wegen einer
über den vollen Werth der Waare ohne Schuld des Versicherten anderweit
geschlossenen Versicherung ganz zurückgenommen werden, so bleibt der Direktion
überlassen, dem Versicherten eine billige Vergütung auf die gezahlte Prämie
zu leisten.
Artikel 15.
Die Gefahr, welche die Gesellschaft übernimmt, beginnt mit der Zeich-
nung der Versicherung oder falls letztere schon vor dem Einladen gezeichnet
ist, beim Landtransport mit dem Abgange des zur Reise bestimmten Haupt-
geschirres, beim Wassertransport dagegen mit dem Augenblicke, wo das ver-
sicherte Gut vom Lande abgehr, um in das Transportgefaß selbst, oder in
leichtere zur Einschiffung dienende Fahrzeuge gebracht zu werden.
Die Gefahr endigt, wenn eine Frisi bestimmt ist, um die Mittagssiunde
des bestummten Tages, wenn keine Frist bestimmt ist, beim Landtransport mir
dem Augenblicke, wo das Gut den in dem Bersicherungsdokumente bemerkten
Beslimmungsort erreicht, beim Wassertransport mit dem Angenblicke, wo das
Gut an seinem angegebenen Bestimmungsorte auf dem Erdboden ruhr.
Bewirkt jedoch der Schiffer die Ausladung nicht binnen längstens funf-
zehn Tagen nach der Ankunft, so erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft.
Artikel 16.
Lautet die Verbindlichkeit auf mehrere durch „und“ verbundene Orte
zugleich, ohne daß eine bestimmte Zeit, entweder für die ganze Versicherung
oder für jeden Aufenthaltsork festgesetzt ist, so läuft sie nach einem zebntaͤgigen
(N.. 2560.) Auf-