Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 12. 
Isi der zu vertretende Schade durch die Schuld des Schiffers, Fuhr—- 
mannes, ihrer Oienstleute oder eines Dritten entstanden oder vergrößert, so 
haftet dennoch in allen diesen Fällen die Gesellschaft zunächst und behält sich 
nur den Regreß an den Schuldigen vor; dagegen liegt dem Versicherten ob, 
den besiehenden Vorschriften gemäß, alle geeignete Mittel zur wirksamen Ver- 
folgung des Beschädigers vorlausig anzuwenden und jedenfalls dem schuldigen 
Schiffer oder Fuhrmann die bedungenen Frachtgelder, deren vorschußweise Zah- 
lung weder ganz noch zum Theil berücksichtigt, sondern immer als auf seine 
Gefahr geschehen betrachtet wird, einzubehalten und sich auf die Entschädigung 
amechnen zu lassen. 
Artikel 1.3. 
Gegen Zahlung der Vergütungssumme an den Versicherten tritt die 
Gesellschaft in alle Rechte desselben gegen den Beschädiger, ohne daß es dazu 
einer Vollmacht oder ausdrücklichen Zession bedarf. 
Artikel 14. 
Auf die Prämien, welche bei der Versicherung eingeschrieben sind, wird 
in der Regel kein Nachlaß bewillige, sollte jedoch in der Bestimmung der 
Waaren späterhin eine Aenderung erfolgen, oder die Versicherung wegen einer 
über den vollen Werth der Waare ohne Schuld des Versicherten anderweit 
geschlossenen Versicherung ganz zurückgenommen werden, so bleibt der Direktion 
überlassen, dem Versicherten eine billige Vergütung auf die gezahlte Prämie 
zu leisten. 
Artikel 15. 
Die Gefahr, welche die Gesellschaft übernimmt, beginnt mit der Zeich- 
nung der Versicherung oder falls letztere schon vor dem Einladen gezeichnet 
ist, beim Landtransport mit dem Abgange des zur Reise bestimmten Haupt- 
geschirres, beim Wassertransport dagegen mit dem Augenblicke, wo das ver- 
sicherte Gut vom Lande abgehr, um in das Transportgefaß selbst, oder in 
leichtere zur Einschiffung dienende Fahrzeuge gebracht zu werden. 
Die Gefahr endigt, wenn eine Frisi bestimmt ist, um die Mittagssiunde 
des bestummten Tages, wenn keine Frist bestimmt ist, beim Landtransport mir 
dem Augenblicke, wo das Gut den in dem Bersicherungsdokumente bemerkten 
Beslimmungsort erreicht, beim Wassertransport mit dem Angenblicke, wo das 
Gut an seinem angegebenen Bestimmungsorte auf dem Erdboden ruhr. 
Bewirkt jedoch der Schiffer die Ausladung nicht binnen längstens funf- 
zehn Tagen nach der Ankunft, so erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft. 
Artikel 16. 
Lautet die Verbindlichkeit auf mehrere durch „und“ verbundene Orte 
zugleich, ohne daß eine bestimmte Zeit, entweder für die ganze Versicherung 
oder für jeden Aufenthaltsork festgesetzt ist, so läuft sie nach einem zebntaͤgigen 
(N.. 2560.) Auf-
	        
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