Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Thalern und in Fristen ausgeschrieben, von denen je zwei mindestens 
sechs Monate auseinander liegen muͤssen. 
EStatt der vorbezeichneten Einzahlung in fuͤnf Terminen steht es den 
Aktionairs, welche dies vorziehen, auch frei, den vollen Betrag der Akltien so- 
gleich einzuzahlen, und zwar bis zur Ausfertigung der Aktien gegen Interims- 
quittung. 
Die Uebertragung des Rechts auf noch nicht volleingezahlte Aktien ist 
nur unter den Bedingungen des §. 13. des Gesetzes vom 9. November 1843. 
zulässig. 
S. 7. 
Die Verbindlichkeit der Aktionairs zur prompten Einzahlung des Aktien- 
betrages tritt an den im vorigen Paragraphen bezeichneten Verfalltagen ohne 
vorgängige weitere Aufforderung ein. 
. 8. 
Jeder Aktionair, der seiner Zahlungsverbindlichkeit nicht entspricht, wird 
in den nächsien acht Tagen nach der Verfallzeit an die Leisiung der rückstan- 
digen Zahlung im Laufe des, auf den Verfalltag folgenden Kalendermonats 
schriftlich erinnert, und hat, wenn auch dieser Monat ohne Zahlung verstreicht, 
das Recht auf die gezeichneren Aktien dergestalt verwirkt, daß, ohne Rückerstat- 
tung der dem Vereine als Konventionalstrafe anheimfallenden, bereits geleisteten 
Einschüsse, jenes Recht und sein Name un Aktienbuche gelöscht werden. 
. 9. 
Kein Aktionair ist dem Aktienvereine oder dessen Gläubigern, über den 
eingezahlten Betrag seiner Aktie hinaus, zu irgend einer Zahlung oder Erstat- 
lung verpflichter. (Gesetz vom 9. November 1843. S. 15. 10. und 18.) 
S. 10. 
Dagegen entsagen die Aktionairs hierdurch, zur Förderung der Zwecke des 
Aktienvereins, ausdrücklich dem Rechte, die etwanigen Verwaltungsüberschüsse 
unter sich zu vertheilen; — sie überlassen vielmehr diese Ueberschüsse dem Akkien- 
vereine und begnügen sich mit der ihnen durch den §. 11. zugesicherten Berech- 
tigung und resp. Dividende. 
g. 11. 
Ein und derselbe Aktionair darf nicht mehr als fuͤnf Aktien besitzen. 
Dafuͤr werden ihm nachstehende Vortheile gewaͤhrt: 
a) fuͤr die erste dieser Aktien erhaͤlt der Esgenthlmer, so lange er im Besitze 
der Aktie isi, für seine Person und für vier seiner Angehbrigen (F. 40.) 
freien Eintritt in den zoologischen Garten siatt der Dividende; 
b) für dic zweite, dritte, vierte und fünfte in einer Hand befindliche Aktie 
wird aus den reinen Revenüen der Unternehmung eine Dividende, die 
jedoch drei und ein halb Prozent jährlich nicht übersteigen darf, enrrichtet. 
(Tr. 2573.) Die
	        
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