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g. 24.
Außer diesen Gegenstaͤnden koͤnnen nur in Generalversammlungen — die
zu diesem Ende vom Vorstande auch außerordentlich zusammengerufen werden
dürfen, — uͤber folgende Angelegenheiten Beschlüsse gefaßt werden:
1) Vermehrung der Jahl der Aktien,
2) Kontrahirung von Schulden durch verzinsliche Oarlehne,
3) Abänderung der Statuten,
4) Auflösung des Aktienvereins.
Die hierüber nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen
Aktionairs gefasten Beschlüsse der Generalversammlung sind erst nach
eingeholter Genehmigung des Königlichen Ministeriums der geistlichen 2c.
Angelegenheiten vollstreckbar.
. 25.
Jeder Aktionair ist berechtigt, in den ordentlichen Generalversammlungen
Antraͤge und Vorschlaͤge im Interesse des Aktienvereins und des zoologischen
Gartens nach Erledigung der Tagesordnung zum Vortrage und, unter Beitritt
von zehn Stimmen, zur Abstimmung zu bringen; jedoch nur in sofern, als er
solche Vorschlaͤge und Antraͤge, schriftlich motivirt, dem Vorstande mindesiens
zehn Tage vor der Generalversammlung eingereicht hat.
Vorstand des Aktienvereins.
a) Wahl desselben.
. 26.
Der Vorstand des Aktienvereins repraͤsentirt denselben sowohl gegen die
Koͤniglichen Behoͤrden, als gegen die einzelnen Aktionairs, die Mitglieder der
zoologischen Gesellschaft und gegen alle dritte, nach Vorschrift der Kh. 18. ein-
schließlich 27. des Gesetzes vom 9. November 1843.
Die in diesem Gesetze §. 21— 20. der Königlichen Regierung beigelegten
Rechte sind, bezüglich auf den Aktienverein, von Seiner Königlichen Majestat
Allerhöchsideren Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten übertragen.
. 27.
Der Vorstand des Aktienvereins besieht aus den drei Königlichen Kom-
missarien (S. 20.), vier vom Abtienvereine zu erwählenden Mitgliedern und zwei
Stellvertretern, endlich aus zweien von der zoologischen Gesellschaft zu erwäh-
lenden Repräsentanten derselben und einem Stellvertreter dieser Repräsentanten
N
Die vom Aktienvereine zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter wer-
den in der nächsten Generalversammlung, nach erlangter Allerhöchster Konsir-
mation, welche — nöthigenfalls auch vor oder nach dem 1. Juni d. J. —
durch die für die Einrichtung des zoologischen Gartens ernannte Königliche
Kommission mittelst spezieller schriftlicher Einladung der Aktionairs zusammen-
berufen wird, erwählt, und zwar nach der relativen Stimmenmehrheit der er-
schienenen Aktionairg. D
HOle-