Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zoologischen Gesellschaft Bezug habende Geschaͤfte, und fungirt zugleich als 
Generalsekretair. Als solche gebuͤhrt ihm die wissenschaftliche Begutachtung 
beim An= und Verkauf, Tausch und Transport der Thiere, die Aufsicht auf 
deren Unterhaltung und Verpflegung. Er führt in allen Versammlungen des 
Vorstandes das Protokoll, entwirft die im Namen des Vereins zu erlassenden 
Schreiben, verwaltet die Regisiratur, besorgt die Expeditionen mit Hülfe eines 
zu diesem Zwecke angesiellten Unterbeamten. 
DOer Inspektor der Menagerie isi ihm zunächst speziell untergeordnet. 
Alle im Namen des Vereins und des Vorstandes zu erlassende Schreiben 
werden von ihm mit vollzogen. 
Jc) Der Gartendirektor. 
g. 33. 
Ein aus den obern Königlichen Gartenbeamten besiellter Königlicher 
Kommissarius hat, als Mitglied des Vorstandes, die spezielle Aufsicht auf den 
Garten; ihm gebührt der Vorschlag, die Begutachtung und Ausführung aller, 
für die Verschönerung des Gartens zu machenden Anlagen und Pflanzungen. 
Er sorgt insbesondere für die Erhaltung des von Seiner Majestät dem Ver- 
eine mit übergebenen Holzbestandes und für den Kulturzustand des Terrains. 
Der Gönner und dessen Gehülfen sind ihm zunächst speziell unter- 
geordnet. 
f) Der Schatzmeister und die Kassenkuratel. 
g. 31. 
Der Vorstand erwaͤhlt aus dem von Aktienvereine ernannten Mitgliedern 
oder Stellvertretern einen Schatzmeisier, welcher die Funktionen des Haupt- 
Kassirers der Gesellschaft zu übernehmen bereit isi, und einen Stellvertreter 
desselben. 
Der dem Gencralsekretair beigegebene Gehülfe für das Expeditionswesen 
hat dem Schatzmeister bei der Buch= und Rechnungsführung Hülfe zu leisten. 
Die Organisation des Kassenwesens selbsi bleibt einer vom Vorstande zu 
erlassenden Instruktion vorbehalten. * 
Die Kontrolle und Kuratel der Kasse wird von zweien Migliedem des 
Vorslandes, welche derselbe nach Stimmenmehrheit zu wählen hat, wahr- 
genommen. 
8. Der Syndikus des Vereins. .# 
9. 35. 
Besumden sich unter den gewählten Vorslandemitgliedern ein oder meh- 
rere Rechtskundige, so wird einer davon, wäre dies nicht der Fall, ein rechte- 
kundiger Aktionair vom Vorsiande zum Syndikus erwählt, welcher in allen 
Föllen, wo es auf Rechtskunde ankommt, namentlich beim Abschlusse von Ver- 
trägen, als Rechtsbeistand der Gesellschaft fungirt und den Verein in Nechts- 
(Nr. 2671.) An-
	        
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