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zoologischen Gesellschaft Bezug habende Geschaͤfte, und fungirt zugleich als
Generalsekretair. Als solche gebuͤhrt ihm die wissenschaftliche Begutachtung
beim An= und Verkauf, Tausch und Transport der Thiere, die Aufsicht auf
deren Unterhaltung und Verpflegung. Er führt in allen Versammlungen des
Vorstandes das Protokoll, entwirft die im Namen des Vereins zu erlassenden
Schreiben, verwaltet die Regisiratur, besorgt die Expeditionen mit Hülfe eines
zu diesem Zwecke angesiellten Unterbeamten.
DOer Inspektor der Menagerie isi ihm zunächst speziell untergeordnet.
Alle im Namen des Vereins und des Vorstandes zu erlassende Schreiben
werden von ihm mit vollzogen.
Jc) Der Gartendirektor.
g. 33.
Ein aus den obern Königlichen Gartenbeamten besiellter Königlicher
Kommissarius hat, als Mitglied des Vorstandes, die spezielle Aufsicht auf den
Garten; ihm gebührt der Vorschlag, die Begutachtung und Ausführung aller,
für die Verschönerung des Gartens zu machenden Anlagen und Pflanzungen.
Er sorgt insbesondere für die Erhaltung des von Seiner Majestät dem Ver-
eine mit übergebenen Holzbestandes und für den Kulturzustand des Terrains.
Der Gönner und dessen Gehülfen sind ihm zunächst speziell unter-
geordnet.
f) Der Schatzmeister und die Kassenkuratel.
g. 31.
Der Vorstand erwaͤhlt aus dem von Aktienvereine ernannten Mitgliedern
oder Stellvertretern einen Schatzmeisier, welcher die Funktionen des Haupt-
Kassirers der Gesellschaft zu übernehmen bereit isi, und einen Stellvertreter
desselben.
Der dem Gencralsekretair beigegebene Gehülfe für das Expeditionswesen
hat dem Schatzmeister bei der Buch= und Rechnungsführung Hülfe zu leisten.
Die Organisation des Kassenwesens selbsi bleibt einer vom Vorstande zu
erlassenden Instruktion vorbehalten. *
Die Kontrolle und Kuratel der Kasse wird von zweien Migliedem des
Vorslandes, welche derselbe nach Stimmenmehrheit zu wählen hat, wahr-
genommen.
8. Der Syndikus des Vereins. .#
9. 35.
Besumden sich unter den gewählten Vorslandemitgliedern ein oder meh-
rere Rechtskundige, so wird einer davon, wäre dies nicht der Fall, ein rechte-
kundiger Aktionair vom Vorsiande zum Syndikus erwählt, welcher in allen
Föllen, wo es auf Rechtskunde ankommt, namentlich beim Abschlusse von Ver-
trägen, als Rechtsbeistand der Gesellschaft fungirt und den Verein in Nechts-
(Nr. 2671.) An-