Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) Außerdem liegen ihm die Rechnungsreoiston, Prüfung der Notaten- 
Beantwortung und der Bilanz, sowie die dabei nöthigen Kassenreoisio- 
nen ob. 
3) Es steht dem Vorsitzenden zu, außerordentliche Kassenrevisionen unter 
Zuziehung des ersten Direktors vorzunehmen. 
4) Der Verwaltungsrath macht durch seinen Vorsitzenden die gewaͤhlten 
Direktoren und deren Stellvertreter öffentlich bekannrt. 
G. 21. 
Ueber folgende Gegensiände soll der Verwaltungsrath von der Dircktion 
befragt und dessen Zustimmung eingeholt werden: 
1) Ueber die Fesistellung des Etats, die Höhe der Dividende und den Bei- 
trag zum Reservefonds, sowie dessen Verwendung. 
2) Ueber die Ansiellung, Besoldung und Entlassung der Beamten. 
3) Ueber Verträge, betreffend forkdauernde Verbindlichkeiten oder Gegen- 
stände von Tausend Thalern und mehr. 
4) Ueber alle Remunerationen an Andere als Mitglieder der Direktion und 
des Verwaltungsraths. 
5) Ueber den Bahntarif. 
Sollten beide Gesellschaftsbehörden sich hierüber nicht vereinigen können, 
so haben sie über den sireitigen Punkt in gemischter Konferenz gemeinschaftlich 
zu beschließen. 
Den Vorsitz in dieser Konferenz führt der Vorsitzende des Verwaltungs- 
Raths, es müssen von jeder Behörde wenigsiens drei Mitglieder zugegen sein, 
und beschließen die Versammelten demnächst als ein Kollegium, so daß bei 
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 
Zusammensetzung und Wahl. 
g. 25. 
Der Verwaltungsrath besteht aus vier Mitgliedern, neben denen vier 
Stellvertreter gewählt werden. Nicht wählbar sind: Frauenzimmer, unter Vor- 
mundschaft oder väterlicher Gewalt Stehende, Personen, welche nicht 5 Aktien 
besitzen, welche wegen eines entehrenden Verbrechens bestraft, oder in Konkurs 
versunken sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben und nicht im Stande sind, 
die vollständige Befriedigung ihrer Glaubiger nachzuweisen, ferner die Mitglie- 
der der Direktion und die Beamten der Gesellschaft, sowie endlich Personen, 
welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen siehen, oder so weit von 
Kottbus entfernt wohnen, dass sie nicht im Stande und bereit sind, zu den 
Sitzungen des Verwaltungsraths zu erscheinen. Die Wahl geschieht jedesmal 
auf 2 Jahre. « 
Jahrgantgisls.(Nk.-.Zs7s.) 42 g. 26.
	        
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