Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

24 Sachregister. 
Fischereiberechtigung, (Forts.) 
Finanzministerium, (Forts.) 
45. S. 98.) 548. — als Rekureinstanz gegen Regierungs- 
resolute über Streitigkeiten wegen einer bestehenden Be- 
rechtigung. (G. v. 17. Janr. 45. §. 43.) 88. — Be- 
stimmung gewisser Sätze von dems. für den auf einen 
Zentner Mehl, Fleisch oder Braumalz zu rechnenden rei- 
nen Gewinn bei dem Entschädigungsverfahren wegen auf- 
gehobener oder für ablösbar erklärter Berechtigungen, an 
Orten, wo seither Taren oder Kontrollen bestanden. (G. 
v. 17. Janr. 45. §. än.) 839. — Anweisung desselben 
über das Verfahren bei den Ermittelungen des Werths 
oder des Reinertrags für aufgehobene ausschließliche Ge- 
werbeberechtigungen 2c. (ebend. 98. 9. 48.) 81. 89. — 
als Rekursinstanz gegen Regierungsresolute wegen der 
für aufgehobene Berechtigungen festgesetzten Entschädi- 
gung. (ebend. §§. 30. 51.) 90. — entscheidet in zweiter 
Instanz über die Verpflichtung, Beiträge zur Verzinsung 
und Tilgung der Entschädigungskapitalien, sowie zur Zah- 
lung oder Ablösung der Entschädigungsrenten, zu leisten. 
(ebend. F. 33.) 91. — desgl. in Streitigkeiten über die 
Ablösung der Entschädigungsrenten. (ebend. §. 5 4.) 91. 
Finow-Kanal, Anordnungen für die deuf. befahrenden 
Schiffsgefäße und Flöße und deren Durchlassung durch 
die Schleusen. (Regulatio v. 8. Novbr. 45.) 780—798. 
— Zulassung von Kähnen, mit Hen oder Stroh beladen, 
zu 10 Fuß Höhe und 15 Juß Breite zu dems., wornach 
der §F. S. der Polizei-Ord. für deus. v. 18. Apr. 36. abgeän- 
dert wird. (ebend. §. .) 787. — Holzflöße, die durch deuf. 
geben sollen, dürfen nicht breiter als 7 Fuß verbunden wer- 
den, wornach der S. B. jener Polizei-Ord. für deus. abgeän- 
dert wird. (ebend. §. 9.) 787. — Strafen für die Übertre- 
tungen dieser Anordnungen. (ebend. §. 13.) 788. 
Firnißsiedereien, zu deren Anlegung bedarf es einer 
besonderen polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 
17. Janr. 45. §. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen 
um die Ertheilung der letz. (ebend. s§§. 28—360.) 40—48. 
— Fristbestimmung fürderen Benutung. (ebend. 88. 66 —68.) 
53—54. — Untersagung der letz. (ebend. Ss. 09. 70.) 54. 
Fische, ohne das für die einzelnen Gattungen ders. fest- 
gesetzte Längenmaaß, deren Verkauf ist verboten. (Fische- 
rei-Ordd. für die Prov. Posen u. Preußen v. 7. März 
45. S. 21. u. S. 24.) 111. 110. 
Fischereiarten,, Unerlaubte, und Strafen für deren Aus- 
übung. (Fischerei-Ordd. für die Prov. Posen u. Preußen 
v. 7. März 45. S. 18. u. S#. 21. 22.) 110. 118. — 
(besgl. Fischerei-Ordd. für das frische u. kurische Haff v. 
7. März 45. 88. 16-48. u. S#§. 45—47.) 131. 131. 
152. 
Fischereiberechtigung, Verlust ders. auf die Besitz- 
zeit wegen viermaliger Übertretung der Vorschriften der 
Fischerei Ordd. für die Prov. Posen u. Preußen. (v. 7. 
(ebend. §. 60. u. S. 55.) 131. 153. 
1845. 
März 4.5.§. 29. u. §. 30.) 113.120. — (desgl. Fischerei- 
Ordd. für das frische u. kurische Haff v. 7. März 45. 
§S. 9. u. J. 7.) 122. 140. — die Entscheidung darüber 
steht nur dem ordentlichen Gerichte zu. (ebend. §. 70. u. 
S. 65.) 136. 455. 
Fischereibetrieb, unbefugter, dessen Bestrafung. (Fische- 
rei-Ordb. für das frische und kurische Haff v. 7. März 
45. §. 7—9. u. SS. 5—7.) 122. 140. 
Fischereigeräthe, deren Einrichtung mit Rücksicht auf 
Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes. (Fischerei- 
Ordd. für das frische und kurische Haff v. 7. März 45. 
S. 11. u. S..) 123. 140. — der an solchen begangene Dieb. 
stahl wird nach den allgemeinen Strafgesetzen geahndet. 
„ von Militairpersonen 
  
begangen, deren Untersuchung und Bestrafung. (Milit. 
Straf-G. Thl. II. §. 3.) 330. — deren Untersuchung 
und Bestrafung durch die Lokal-Polizeibehörden, resp. 
durch die Landräthe. (Fischerei-Ordd. für die Prov. Po- 
sen und Preußen v. 7. März 45. S§s. 29 —31. u. 30. 
bis 32.) 112. 113. 120. — Rekursverfahren gegen 
Strafresolute in solchen. (ebend. §. Zl. u. S. 32.) 113. 120. 
— die Geldstrafen fließen zu den Orts-Armenkassen. 
(ebend. S. B1. u. 32.) 113. 120. — auf dem frischen 
und kurischen Haff, deren Untersuchung und Bestrafung. 
(Fischerei-Ordd. v. 7. März 45. I§. 6—9 -3. u. S#. 0. 
bis 78.) 135—138. 155—157. 
Fischerei= Ordnungen, für die Binnengewässer der 
Provinz Preußen, (v. 7. März 4.) 114.—120. — An- 
wendung ders. auf öffentliche und Privat = Gewisser. 
(ebend. S§. 1. 2.) 114. — deren beschränkende Vor- 
schristen können für die Fischerei in Privatgewässern, 
wenn die Berechtigten sämmtlich einig sinr, durch 
Vertrag ganz odertheilweise aufgehoben werden. (ebend. 
S. 2.) 114. — Verfahren ricksichtlich der den Zug 
der Fische störenden Aulagen. (§§. 3 — 5.) 114. 115. 
— Entschädigung für letztere, wenn solche im öffentlichen 
oder gewerblichen Interesse gestattet worden. (§. 5—15.) 
115. 116. — Sicherung der Gewässer vor deren Ver- 
unreinigung und Entschädigung für die, die letztere her- 
beiführenden Anlagen. (§. 16.) 116. 117. — Anordnun 
gen für die Ausübung des Fischfanges. (G#. 17—29.) 
117—120. — Beaufsichtigung desselben. (§. 31.) 120. 
— Untersuchung und Bestrafung der Fischerei-Nontra- 
ventionen. (§. 30—32.) 120. — für das frische Haff 
in der Provinz Preußen, (9. 7. März 4.5.) 121 —128. 
— durch solche werden alle früheren desfallsigen Bestim- 
mungen und Verordnungen, namentlich auch die Fischer- 
Ord. v. 22. Febr. 1787., sowie die Verordnungen im 
14ten Zusatze des Ostpreuß. Provinzialrechts aufgehoben. 
(ebend.)
	        
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