Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1846. 
Fischerei-Ordnungen, (Jorts.) 
(ebend.) 121. — die Vorschriften dieser Fischerordnung 
finden auch auf die mit dem frischen Haff in Verbindung 
stehenden Gewässer in soweit Anwendung, als die Fischerei- 
Ordnung v. 22. Febr. 4787. auf dens. bisher gegolten 
hat. (§. 84.) 138. — Befugniß zum Fischfange (§S#. 1. 
bis 10.) 121—123. — von den verschiedenen Arten und 
Geräthschaften, den Gränzen und der Zeit des Fischerei- 
betriebes. (S. 11 — 48.) 123— 132. — von dem Ver- 
halten der Fischer beim Fischen und bei Benutzung der 
gewonnenen Haffprodukte (I§#. 40 — 63.) 132—134. — 
von dem Verfahren bei Beaufsichtigung des Fischereiwe- 
sens und bei Bestrafung der Fischerei-Kontraventionen. 
(§&. 66 Z3.) 133 138. — für das kurische Haff, 
in der Provinz Preußen, (v. 7. März 45.) 139—157. 
— durch solche werden alle früheren desfallsigen Bestim- 
mungen und Veordnungen, namentlich auch die Fischer- 
Ord. vom 11. Imi 1792, sowie die Verordnungen im 
löten Zusatze des Ostpreußischen Provinzialrechts aufge- 
hoben. (ebend.) 139. — die Vorschriften dieser Fischerei- 
Ordnung finden auch auf die mit dem kurischen Haff in 
Verbindung stehenden Gewässer in soweit Anwendung, 
als die Fischerord. vom 11. Juni 1792. auf dens. bisher 
gegolten hat. (§S. 79.) 157. — von der Befugniß zum 
Fischfange (§§. 1 — B.) 139. 140. — von den verschie- 
denen Arten und Geräthschaften, den Gränzen und der 
Zeit des Fischereibetriebes. (§§. 9—47.) 140—152. — 
Verhalten der Fischer bei dem Fischen und der Benutzung 
des gewonnenen Fischfanges. (ss. 48 — 00.) 132—154. 
— von dem Verfahren bei Beaussichtigung des Fischerei- 
wesens und bei Bestrasung der Fischerei-Kontraventionen. 
(§S. 601—78.) 154— 157. — für die Provinz Posen, 
7. März 45.) 107— 113. — Anwendung ders. auf 
öffentliche und Privatgewässer. (ebend. 8. 1. u. 2.) 107. 
deren beschränkende Vorschriften können für die Fische- 
rei in Privatgewässern, wenn die Berechtigten sämmtlich 
einig sind, durch Vertrag ganz oder theilweise aufgeho- 
ben werden. (ebend. F. 2.) 107. — Verfahren rücksicht- 
lich der den Zug der Fische störenden Anlagen. (I§. 3. 
bis S.) 108. — Cntschädigung für letztere, wenn solche 
für öffentliche Zwecke oder gewerbliche Unternehmungen 
gestattet werden. (§§. 5—13.) 108—110. — Sicherung 
der Gewässer vor deren Verunreinigung und Entschädi- 
Zung für die, die letztere herbeiführenden Anlagen. (§. 16.) 
110. — Anordnungen für die Ausübung des Fischfanges. 
(§6. 17— 2.) 110—112. — Beausfsichtigung desselben. 
(§. 30.) 113. — Untersuchung und Bestrafung der 
Fischerei-Kontraventionen. (S§. 29. 31.) 112. 113. 
Fischfang, spezielle Anordnungen für deus. zur Erhal- 
tung und Vermehrung des Fischbestandes. (Fischerei- 
Ordd. für die Prov. Posen und Preußen vom 7. März 
Jahrgang 1845. 
25 
Riicher Gorts.) 
18—22. 21— 241.) 110— 112. 118. 119. — 
7 vor dem frischen und kurischen Haff. (Fischerei= 
Ordd. vom 7. März 45. S§. 11— 65. u. §§. 9— 60.) 
123—134. 140—154. 
Fischmeister, Ober-, Beaufslchtigung der Fischerei auf 
dem frischen und kurischen Haff durch dens. und die ihm 
untergeordneten Beamten. (Fischerei = Ordd. v. 7. März 
45. SS. 60—8. u. S#. 61—3.) 135. 154. — Unter- 
suchung und Bestrafung der Fischerei= Kontraventionen 
durch dens. (ebend. S. 70. u. S. 65.) 136. 1455. 
Fischnetze, Anordnungen für deren Aufertigung und Ge- 
brauch. (Fischerei-Ordd. für die Prov. Posen und Preu- 
ßen v. 7. März 45. §. 19. u. I. 22.) 111. 118. (für 
das frische und kurische Haff v. 7. März 45. SS. 20—2 
40. u. §§. 20—20. 42.) 125— 128. 430. 144—147. 
151. 
Fiskalische Grundstüche, bei deren Theilung finden 
die Bestimmungen der S8. 2 — 4. des Gesetzes vom 3. 
Janr. 45. über die Zertheilung von Grundstücken keine 
Anwendung. (ebend. §. 5. Nr. 1.) 20. — (. auch Be- 
sittitel. 
Fiskalische Prozesse, siehe leb. 
Fiskus, Verpflichtung dessellen zur Zahlung von Zöge- 
rungszinsen. (G. v. 7. März 45.) 158. — hiernach wird 
der §S. Z. des Gesetzes v. 7. Juli 33. abgeändert. (ebend.) 
158. — Aufhebung der dems. zugestandenen Berechtigun 
gen. (Zwangs= und Bamrechte r.) ohne Entschärigung. 
Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 4. Nr. 1.) 42. (G. v 
17. Janr. 45. §§. 2. u. 49.) 79. 90. — auch ohne 
lettere, wenn die Berechtigung erst nach dem 31. Dezbr. 
36. auf einen Andern übergegangen ist. (ebend. §. 2.) 
79. — Verfahren im letzteren Falle. (ebend. 8. 3.) 70 
— zu Prozessen gegen dens. ist für Gemeinden die Ge- 
nehmigung der Regierung nicht erforderlich. (Rheinische 
Gemeinde-Ord. v. W3. Juli 45. J. 97.) 648. 
Fleischer (Schlächter), städtische, Aufhebung des densel- 
ben zustehenden Rechts, die Einwohner zur ansschließlichen 
Entnehmung ihres Bedarfs an Fleisch von jenen zu zwin- 
gen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 4.. §S. 4. Nr. Z. b.) 42. 
— Gewährung, Feststellung und Aufbringung einer Cnt- 
schädigung für solche. (G. v. 17. Janr. 45. 88. 1—0. 
u. 33.) 79. 80. 86. — allgemeines Verfahren in dergl. 
Angelegenheiten. (ebend. §#. 37—369.) 87—92. 
Flöße, siehe Holzflöße. 
Ilugschriften, deren Verkäufer bedürfen einer besonde- 
ren, auf Unbescholtenheit, Zuverlässigfeit und genügender 
Bilrung beruhenden Erlanbniß der Regierung. (Gew.= 
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 48.) 50. — Verfahren bei 
verschuldeter Zurücknahme der letz. (ebend. S§. 71—74.) 
64. 663. 
d Flüsse,
	        
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