Sachregister. 1846.
Fischerei-Ordnungen, (Jorts.)
(ebend.) 121. — die Vorschriften dieser Fischerordnung
finden auch auf die mit dem frischen Haff in Verbindung
stehenden Gewässer in soweit Anwendung, als die Fischerei-
Ordnung v. 22. Febr. 4787. auf dens. bisher gegolten
hat. (§. 84.) 138. — Befugniß zum Fischfange (§S#. 1.
bis 10.) 121—123. — von den verschiedenen Arten und
Geräthschaften, den Gränzen und der Zeit des Fischerei-
betriebes. (S. 11 — 48.) 123— 132. — von dem Ver-
halten der Fischer beim Fischen und bei Benutzung der
gewonnenen Haffprodukte (I§#. 40 — 63.) 132—134. —
von dem Verfahren bei Beaufsichtigung des Fischereiwe-
sens und bei Bestrafung der Fischerei-Kontraventionen.
(§&. 66 Z3.) 133 138. — für das kurische Haff,
in der Provinz Preußen, (v. 7. März 45.) 139—157.
— durch solche werden alle früheren desfallsigen Bestim-
mungen und Veordnungen, namentlich auch die Fischer-
Ord. vom 11. Imi 1792, sowie die Verordnungen im
löten Zusatze des Ostpreußischen Provinzialrechts aufge-
hoben. (ebend.) 139. — die Vorschriften dieser Fischerei-
Ordnung finden auch auf die mit dem kurischen Haff in
Verbindung stehenden Gewässer in soweit Anwendung,
als die Fischerord. vom 11. Juni 1792. auf dens. bisher
gegolten hat. (§S. 79.) 157. — von der Befugniß zum
Fischfange (§§. 1 — B.) 139. 140. — von den verschie-
denen Arten und Geräthschaften, den Gränzen und der
Zeit des Fischereibetriebes. (§§. 9—47.) 140—152. —
Verhalten der Fischer bei dem Fischen und der Benutzung
des gewonnenen Fischfanges. (ss. 48 — 00.) 132—154.
— von dem Verfahren bei Beaussichtigung des Fischerei-
wesens und bei Bestrasung der Fischerei-Kontraventionen.
(§S. 601—78.) 154— 157. — für die Provinz Posen,
7. März 45.) 107— 113. — Anwendung ders. auf
öffentliche und Privatgewässer. (ebend. 8. 1. u. 2.) 107.
deren beschränkende Vorschriften können für die Fische-
rei in Privatgewässern, wenn die Berechtigten sämmtlich
einig sind, durch Vertrag ganz oder theilweise aufgeho-
ben werden. (ebend. F. 2.) 107. — Verfahren rücksicht-
lich der den Zug der Fische störenden Anlagen. (I§. 3.
bis S.) 108. — Cntschädigung für letztere, wenn solche
für öffentliche Zwecke oder gewerbliche Unternehmungen
gestattet werden. (§§. 5—13.) 108—110. — Sicherung
der Gewässer vor deren Verunreinigung und Entschädi-
Zung für die, die letztere herbeiführenden Anlagen. (§. 16.)
110. — Anordnungen für die Ausübung des Fischfanges.
(§6. 17— 2.) 110—112. — Beausfsichtigung desselben.
(§. 30.) 113. — Untersuchung und Bestrafung der
Fischerei-Kontraventionen. (S§. 29. 31.) 112. 113.
Fischfang, spezielle Anordnungen für deus. zur Erhal-
tung und Vermehrung des Fischbestandes. (Fischerei-
Ordd. für die Prov. Posen und Preußen vom 7. März
Jahrgang 1845.
25
Riicher Gorts.)
18—22. 21— 241.) 110— 112. 118. 119. —
7 vor dem frischen und kurischen Haff. (Fischerei=
Ordd. vom 7. März 45. S§. 11— 65. u. §§. 9— 60.)
123—134. 140—154.
Fischmeister, Ober-, Beaufslchtigung der Fischerei auf
dem frischen und kurischen Haff durch dens. und die ihm
untergeordneten Beamten. (Fischerei = Ordd. v. 7. März
45. SS. 60—8. u. S#. 61—3.) 135. 154. — Unter-
suchung und Bestrafung der Fischerei= Kontraventionen
durch dens. (ebend. S. 70. u. S. 65.) 136. 1455.
Fischnetze, Anordnungen für deren Aufertigung und Ge-
brauch. (Fischerei-Ordd. für die Prov. Posen und Preu-
ßen v. 7. März 45. §. 19. u. I. 22.) 111. 118. (für
das frische und kurische Haff v. 7. März 45. SS. 20—2
40. u. §§. 20—20. 42.) 125— 128. 430. 144—147.
151.
Fiskalische Grundstüche, bei deren Theilung finden
die Bestimmungen der S8. 2 — 4. des Gesetzes vom 3.
Janr. 45. über die Zertheilung von Grundstücken keine
Anwendung. (ebend. §. 5. Nr. 1.) 20. — (. auch Be-
sittitel.
Fiskalische Prozesse, siehe leb.
Fiskus, Verpflichtung dessellen zur Zahlung von Zöge-
rungszinsen. (G. v. 7. März 45.) 158. — hiernach wird
der §S. Z. des Gesetzes v. 7. Juli 33. abgeändert. (ebend.)
158. — Aufhebung der dems. zugestandenen Berechtigun
gen. (Zwangs= und Bamrechte r.) ohne Entschärigung.
Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 4. Nr. 1.) 42. (G. v
17. Janr. 45. §§. 2. u. 49.) 79. 90. — auch ohne
lettere, wenn die Berechtigung erst nach dem 31. Dezbr.
36. auf einen Andern übergegangen ist. (ebend. §. 2.)
79. — Verfahren im letzteren Falle. (ebend. 8. 3.) 70
— zu Prozessen gegen dens. ist für Gemeinden die Ge-
nehmigung der Regierung nicht erforderlich. (Rheinische
Gemeinde-Ord. v. W3. Juli 45. J. 97.) 648.
Fleischer (Schlächter), städtische, Aufhebung des densel-
ben zustehenden Rechts, die Einwohner zur ansschließlichen
Entnehmung ihres Bedarfs an Fleisch von jenen zu zwin-
gen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 4.. §S. 4. Nr. Z. b.) 42.
— Gewährung, Feststellung und Aufbringung einer Cnt-
schädigung für solche. (G. v. 17. Janr. 45. 88. 1—0.
u. 33.) 79. 80. 86. — allgemeines Verfahren in dergl.
Angelegenheiten. (ebend. §#. 37—369.) 87—92.
Flöße, siehe Holzflöße.
Ilugschriften, deren Verkäufer bedürfen einer besonde-
ren, auf Unbescholtenheit, Zuverlässigfeit und genügender
Bilrung beruhenden Erlanbniß der Regierung. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 48.) 50. — Verfahren bei
verschuldeter Zurücknahme der letz. (ebend. S§. 71—74.)
64. 663.
d Flüsse,