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S. 12.
Gegen Ssfiere ist keine härtere Freiheitsstrafe als Festungsarrest zu-
lässig. Hat ein Offizier ein Verbrechen begangen, worauf das Gesetz eine
härtere Freiheitsstrafe androht, so ist anstatt dieser Strafe auf verhältnißmäßig
G. 3..) verlängerten Festungsarrest zu erkennen.
G. 13.
Oie militairischen Arreststrafen bestehen in:
strengem Arrest,
mittlerm Arrest,
gelindem Arrest und
Stubenarrest.
g. 14.
Strenger Arresi sindet nur gegen Gemeine statt. Hat ein Unteroffizier
strengen Arrest verwirkt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen
erfolgen.
.15.
Der strenge Arrest wird in einem einsamen, sinstern Gefängnisse, ohne
Lagersiätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in dem Lokal
des gelinden Arrestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich dem mittleren
Arrest vollstreckt.
Festungssträflinge erleiden den strengen Arrest geschärft in einem am
Fußboden mit Latten versehenen Gefängniß.
. 10.
Läßt der Gesundheitszusiand des zu Bestrafenden die Vollstreckung des
strengen Arrestes nicht zu, so tritt der nächste mildere Arresigrad ein.
V. Arreststra-
fen.
A. Strenger
Arrest.
K. 17.
Mittler Arrest ist nur gegen Unteroffiziere ohne Portepec und gegen #. Mittle
Vrest.
Gemeine zulässig.
Hat ein Portepoe-Unteroßgier mittlern Arrest verwirkt, so muß gleich-
zeitig die Degradation zum Gemeinen erfolgen.
n)
Der mittlere Arresi wird in einem einsamen Gefängniß in der Art voll-
streckt, daß dem Arrestaten der Sold entzogen, der Gebrauch von Taback,
Branntwein und ähnlichen Genussen, während der Strafzeit nicht gestattet,
drei Tage nur Wasser und Brod gewährt, am jedesmaligen vierten Tage aber
die gewöhnliche warme Kosi verabreicht und die Bewegung in freier Luft auf
einige Stunden unter sicherer Aufsicht erlaubt wird.
F. 19.
Gelinder Arrest findet gegen Unterofsiziere mit und ohne Portepee und
gegen Gemeine statt. Gegen Letztere darf jedoch wegen militairischer Ver-rte
brechen in der Regel nicht auf gelinden Arrest erkannt werden.
(Nr. 2879.) S. 20.
C. Gelinder
st