Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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a) die ihm ertheilten Befehle unansgefuͤhrt laͤßt, oder mangelbaft aus führt, 
I.) falsche Meldungen niacht, oder richtige zu machen unterlaßt, 
begeht einen Kriegsverrath und hat Versetzung in die zweite Klasse des Sol- 
datensiandes, Kassation und Festungsstrafe, nach Umständen bis zu lebens- 
wieriger Oaucr, oder, wenn durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil ent- 
standen isi, die Todessirafe verwirkk. 
G. 89. 
Wer von verrätherischen Handlungen oder Absichten (9#. 87. und 88.) 
Kenntniß erhält und es unterläßt, seinen Vorgesetzten dies sofort anzuzeigen, 
ist als Mirschuldiger anzusehen, und eben so wie der Verräther selbst zu 
bestrafen. 
Oagegen soll jeder Mitschuldige an einem Verrath (M. 57. und 88.), 
welcher von demselben zu einer Zeit, wo die Diensibehörde nicht schon ander- 
weitig davon unterrichtet war, und wo der Ausführung noch vorgebengt werden 
kann, Anzeige macht und seine Mitschuldige angiebt, mit Strafe verschont 
werden. 
. 91. 
Wer nach seinem Eintrikt in den Soldatenstand sich durch Entweichung B.Desertion. 
seinen militairischen Diensiverhalttnissen entzieht, begeht das Verbrechen der 1. Begrif. 
Desertion. 
. 92. 
Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Oiensistandes gilt, so lange sie 2. Umstände, 
nicht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung für das Verbrechen der haesche dem. 
Desertion, wenn sie für das Ver- 
1) von ihrem Truppentheil oder Kommando sich ohne lUrlaub entfernen, Wesen der 
und in Friedenszeiten über 18 Stunden, in Kriegszeiten aber über 21 gründen. 
Stunden auobleiben; *)) gegen Per- 
2) den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger als § Tage über- sanen des 
schreiten, oder falls sie vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden, d 
sich nicht sofort gesiellen; 
3) in Kriegszeiten es unterlassen, sich dem Truppentheil, von welchem sie 
abgekommen sind, oder dem nächsten Truppentheil sobald als moglich 
wieder anzuschließen, oder # 
) sich nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht sofort bei den Truppen 
melden. 
§. 93. 
Gegen Offtziere des Oiensistandes begrunden diese Umsiände (G. 92.) 
erst in Verbindung mit andern nahen Anzeigen die Vermuthung der Oesertion. 
S. 91. auf unbe- ⅜. 
Gegen die auf unbesiimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten siete zeit 
und gegen Reservisten gilt, bis zum Beweise des Gegentheils, die Vermuthung Truppenthei- 
für das Verbrechen der Desertion, süres 
Jahrgang 1845. (NFr. 2579.) 1) wenn Neseroisten.
	        
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